FAQ zum PFV

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Planfeststellungsverfahren (FAQ)

Hier wollen wir die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger und Betroffenen ständig aktualisieren. Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, die hier noch nicht oder nicht ausführlich genug behandelt werden, können Sie sich an die BISF über unser Kontaktformular wenden.

Unser Mitglied Rechtsanwalt Jörg Schmidt-Wottrich beantwortet dann Ihre Fragen, ehrenamtlich und für Sie kostenfrei. Wir veröffentlichen die weiteren Fragen und Antworten.

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Jörg Schmidt-Wottrich

Rechtsanwalt in Berlin (seit 1990) und Falkensee (seit 1995).
Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Umwelt- u. Planungsrecht,
Recht der erneuerbaren Energien,
Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht,
Baurecht und Kommunalrecht.

Mitglied des BISF e.V. und der Agenda 21 in Falkensee,
vertritt die Belange der Eigentümer und Gewerbetreibenden im Planfeststellungsverfahren.
Weitere Informationen unter: www.schmidt-wottrich.de

B. Zur Bürgerbeteiligung

4. Was sind überhaupt Einwendungen?

Eine Einwendung ist eine Stellungnahme, die zum Gegenstand bzw. zur Grundlage hat, dass jemand auf schutzwürdige Interessen privatrechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Natur hinweist, also im Rahmen des rechtlichen Gehörs eigene Belange vorbringt. Dies können die unterschiedlichsten Interessen sein. Hierzu gehören alle Nachteile und Auswirkungen des Vorhabens, die nicht völlig ausgeschlossen scheinen. Nicht erforderlich ist eine „Rechtsbetroffenheit“.

Einwendungen sind im weiteren Verfahren von der Behörde zu berücksichtigen, auszuwerten und abzuwägen. Sie sind Gegenstand des Erörterungstermins und der danach zu erstellenden Stellungnahme – also wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.

5. Wer kann Einwendungen erheben? Was ist mit meinen minderjährigen Kindern?

Das Gesetz sieht vor, dass jedermann (und natürlich jede Frau) Einwendungen erheben kann. Dies bedeutet, dass wirklich jede Person, die sich in irgendeiner Form von dem geplanten Straßenbauvorhaben beeinträchtigt sieht, dies zu Papier bringen und der Behörde mitteilen kann. Ob es sich bei dem, was vorgetragen wird, um „abwägungserhebliche Belange“ oder „rechtlich geschützte Belange“ handelt, muss sich die Anhörungsbehörde kümmern. Sie muss aus den vielen tausend Einwendungen die Belange herausfiltern, die das Verfahren zu Fall bringen können.

Eltern sollten gesondert für ihre minderjährigen Kinder Einwende erheben.

6. Was kann bzw. muss vorgetragen werden?

Hierzu wird die BISF sog. Mustereinwendungen auf dieser Homepage veröffentlichen, an denen Sie sich bei der Abfassung Ihres individuellen Textes orientieren können. Es ist darauf zu achten, dass Sie z.B. Ihre genaue Wohnsituation schildern, den Schulweg Ihrer Kinder beschreiben, darstellen, welche Einschränkungen der Freizeitbetätigung mit der Trasse verbunden sind, welche Wertminderungen Ihr Grundstück erfährt, wie Sie vom Lärm betroffen sind, usw.

7. Wohin muss ich die Einwendungen schicken? Was ist dabei zu beachten?

Die zuständigen Stellen werden in den Unterlagen genannt. In jedem Fall können die Einwendungen zum Landesamt für Bauen und Verkehr geschickt werden. Adresse:

Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11- Anhörungsbehörde, Lindenallee 51 ,15366 Dahlwitz-Hoppegarten.

Die Stellungnahme mit den Einwendungen ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können diese handschriftlich verfassen. Allerdings muss deutlich Ihre Adresse angegeben sein und das Schreiben persönlich unterschrieben werden. Auch sollte es deutlich alle Nachteile und Auswirkungen Ihre Person (und Lebenssituation) betreffend erkennen lassen.

8. Welche Fristen sind zu beachten?

Einwendungen konnten zunächst vom 01. September bis zum 14. Oktober 2008 schriftlich erhoben werden. Da eine zweite Auslegung erforderlich wurde, gilt nun der Zeitraum vom 10. August bis zum 23. September 2009 (Posteingang ist maßgeblich).

9. Ich habe gehört, dass jeder, der keine Einwendungen erhebt, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist. Was ist damit gemeint?

Es ist richtig, dass jeder, der keine Einwendungen erhebt, danach kein rechtliches Gehör mehr findet. Das heißt, wer sich wehren will oder sich auch nur die Möglichkeit offen lassen will, hiergegen vielleicht gerichtlich vorzugehen, der muss jetzt handeln, also im Zeitraum vom 01. September bis zum 14. Oktober eine Einwendung verfassen und abschicken.

10. Welchen Sinn macht es, mit mehreren Leuten einen gemeinsamen Text zu verfassen oder nur eine Sammeleinwendung zu unterschreiben?

Solche Sammeleinwendungen machen keinen Sinn, weil die individuelle Betroffenheit nicht zum Ausdruck kommt. Es ist zwar wichtig, dass viele Bürger Ihre Meinung zu dem Vorhaben kundtun; rechtserheblich sind aber nur solche Einwendungen (Stellungnahmen), die erkennen lassen, wer genau wie (Gesundheit, Eigentum, Freizügigkeit, Berufsausübung, usw.) durch das Vorhaben betroffen ist. Deshalb ist es besser, dass jeder „seinen“ Text versendet, auch wenn sich viele „Textbausteine“ ähneln werden. Dies ist aber aus der Natur der Sache immer so.

11. Was ist, wenn ich schon Einwendungen vor dem Auslegungstermin verschickt habe?

Diese vorzeitige Stellungnahme ist „für den Papierkorb“, weil sie außerhalb der beachtlichen Fristen ergangen ist. Sie müssen dann, um Ihr rechtliches Gehör und Ihre Beteiligungsrechte zu wahren, innerhalb der Einwendungsfrist (01.09. – 14.10.2008) erneut und fundiert schriftlich Stellung nehmen.

12. Was ist, wenn ich bei meiner Einwendung wichtige Inhalte vergessen habe?

Dann können Sie diese erneut als Einwendung abschicken, bis zum Ausschlusstermin, dem 14. Oktober 2008. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile.
Durch die wiederholte Auslegung im Jahr 2009 haben alle Betroffenen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit, eine neue oder eine zweite Einwendung oder eine Ergänzung ihrer alten Einwendung abzugeben.

13. Welche Kosten sind mit der Erhebung von Einwendungen verbunden?

Keine. Weder die Einsicht in die ausgelegten Unterlagen noch die Bearbeitung Ihrer Einwendungen und deren Abwägung ist mit irgendwelchen Kosten für Sie verbunden.

14. Können mir aus einer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren Nachteile erwachsen?

Nein; dies würde gegen Grundsätze unserer Verfassung verstoßen und wäre mit Sicherheit strafbar. Denn die Wahrnehmung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, zu dem die Beteiligung Betroffener im Planfeststellungsverfahren gehört, ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaatsprinzips.

Das Gegenteil trifft eher zu: wenn Sie sich nicht beteiligen, können Ihnen Rechtspositionen verloren gehen (zur sog. Präklusion siehe Antwort 9).

15. Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Muss ich selbst meine Belange formulieren, oder kann ich damit den Verwalter beauftragen? Kann der Verwalter auch für die gesamte Eigentümergemeinschaft tätig werden oder muss jeder einzelne Einwendungen erheben?

Der Verwalter von Wohnungseigentum kann sowohl von einem einzelnen Eigentümer als auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bevollmächtigt werden, für diese ihre Rechte als Eigentümer im Planfeststellungsverfahren wahrzunehmen. Um die WEG als solche vertreten zu können, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sollten Sie aber überlegen, ob Sie nicht persönlich Einwendungen erheben, denn neben dem Eigentumsrecht können auch andere Rechte betroffen sein, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

17. Können Einwohner Falkensees – insbesondere die nach Oktober 2008 hinzugezogenen Bürger – jetzt noch Einwendungen gegen die Nordumfahrung in Berlin-Spandau abgeben?

Ja, in jedem Fall. Auch Personen, die in 2008 bereits eine Einwendung eingereicht haben, können diese Einwendung jetzt ergänzen bzw. eine zweite abgeben.

18. Können die individuell anzupassenden Mustereinwendungen aus dem Vorjahr grundsätzlich weiter verwendet werden?

Ja, im Grundsatz schon. Sie sollten aber auf die Verhältnisse der Betroffenen außerhalb von Falkensee angepasst werden.