Einwendungen
1. Kosten entstehen im Planfeststellungsverfahren bei Erhebung von Einwendungen nicht.
2. Die Einwendungen sind zu begründen, d.h. Sie müssen vortragen, warum Sie gegen den Bau der Nordumfahrung sind. Nur die Einwände werden beachtet, die innerhalb der Einwendungsfrist vom 1.9. bis 14.10.2008 bzw. im Rahmen der zweiten Auslegung vom 10.8. bis 23.9.2009, schriftlich dargelegt werden.
3. Wer innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhebt, verliert sämtliche Rechtspositionen im Planfeststellungsverfahren, kann später nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss klagen und wird vom Gesetz so behandelt, als habe er dem Projekt zugestimmt.
4. Einwendungen sind nur dann gültig, wenn Sie ausdrücklich so bezeichnet sind. Schreiben Sie unbedingt Einwendung darüber.
5. Einwendungen müssen die persönliche Betroffenheit in eigenen Rechten zum Ausdruck bringen, wenn sie später zu einer Klage berechtigen sollen. Es muss daher erkennbar gemacht werden, warum man sich in seiner Gesundheit, Lebensqualität, im Eigentum oder in der Berufsausübung beeinträchtigt sieht, falls die Nordumfahrung L20n gebaut wird.
6. Eltern können für ihre minderjährigen Kinder Einwendungen erheben, müssen aber diese mit dem Namen benennen.
7. Verwalter von Wohneigentum müssen Einwendungen im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Anlagen erheben; wollen sie für die Wohnungseigentümer rechtswirksam Einwendungen erheben, müssen sie hierfür bevollmächtigt sein. Sicherheitshalber sollten die Wohnungseigentümer selbst noch Einwendungen erheben.
8. Miteigentümer an Liegenschaften können jeweils selbständig Einwendungen erheben, benötigen aber bei Einwendungen für die Miteigentümer deren Vollmacht. Gesamthandseigentümer (Erbengemeinschaften etc.) können im Rahmen eines Noteinwänderechts durch einen einzigen Gesamthandseigentümer vertreten werden, der aber nachträglich erforderlichenfalls eine Zustimmungserklärung vorlegen muss.
9. Einwendungen können mehrmals abgegeben werden.
A c h t u n g: Formulareinwendungen ohne persönliche Änderungen und Sammeleinwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn nicht auf jeder Seite ein „Vertreter im Sinne des Art.17 VwVfG“ mit vollständiger Adresse und Berufsbezeichnung aufgedruckt ist, an den sich die Behörde jederzeit wenden kann. Der Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Kosten entstehen durch die Benennung der Vertreter nicht.
Von RA Wolfgang Baumann, Würzburg.