Stellungnahme Landesstraßenbedarfsplan 2010
- 926 Stellungnahmen sind aus Schönwalde und Falkensee eingereicht worden.
- Die BISF hat eine anwaltliche Stellungnahme abgegeben.
- Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel.
Stellungnahme zum Landesstraßenbedarfsplan
Im Bürgerbeteiligungsverfahren zum Entwurf des brandenburgischen Landesstraßenbedarfsplan 2010 (LStrBPl) mit der dazugehörigen Strategischen Umweltplanung (SUP) hat sich eine Vielzahl von Bürgern aus Schönwalde, Falkensee und Berlin gegen die geplanten Ortsumfahrungen Falkensee und die ortsferne Variante Hennigsdorf ausgesprochen. Außerdem wurde dringend angeregt, die Maßnahme der Verlängerung des Brunsbütteler Damms bis zur Landesstraße L 20 bei Dallgow-Döberitz aufzunehmen.
Durch die Bürgerinitiative Schönes Falkensee (BISF) wurden an den Landesbetrieb Straßenwesen in Hoppegarten fristgerecht am 30. Oktober 2009 persönlich eingereicht:
- 33 individuelle Einzelstellungnahmen, davon 26 aus Schönwalde
- 84 Unterschriften auf Sammelstellungnahmen von Schönwalder Bürgern
- 809 Stellungnahmen auf Unterschriftenlisten
926 Gesamt
Die BISF e.V. hat selbst eine sehr umfassende anwaltliche Stellungnahme als anerkannte Umweltvereinigung im Beteiligungsverfahren abgegeben. Diese kann hier nachgelesen werden.
Wie es formal weiter geht:
Anregungen und Bedenken der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden abgewogen und der Entwurf des LStrBPl gegebenenfalls überarbeitet. Sollten die abgegebenen Anregungen und Bedenken zu einer Änderung des LStrBPl–Entwurfes führen, erfolgt ein erneutes Beteiligungsverfahren. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens und Bestätigung durch den Landtag wird der LStrBPl Bestandteil des Landesstraßenbedarfsplangesetzes und danach zur Einsicht für jedermann auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) und beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg veröffentlicht.
Der Landtag beschließt den Landesstraßenbedarfsplan für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als Gesetz (Landesstraßenbedarfsplangesetzes). Die Aufnahme einer Maßnahme in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für deren Planung (§ 43 Brandenburgisches Straßengesetz / BbgStrG).