Allgemeines zum Verfahren

Ein Planfeststellungsverfahren (kurz: PLF-Verfahren) ist ein besonderes Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung darüber, ob ein Straßenbauvorhaben zulässig ist.

Damit für besondere Bauvorhaben, wie z.B. beim Bau einer Bundesstraße, nicht eine Vielzahl von einzelnen öffentlich-rechtlichen Verfahren (Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) durchgeführt werden müssen, bündelt man diese zu einem einzigen Verfahren, dem Planfeststellungsverfahren. Das Verfahren endet in einem Planfeststellungsbeschluss, d.h. der Plan kann genehmigt, nicht genehmigt oder mit Auflagen versehen werden.

Dieses Planfeststellungsverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz und Fachgesetze, z.B. das Bundesfernstraßengesetz, näher geregelt und läuft nach genau festgelegten Schritten ab.

  1. Ein Plan wird durch den Vorhabensträger (hier: Landesbetrieb für Straßenwesen) erstellt.
  2. Der Plan wird vom Vorhabensträger (hier: Landesbetrieb für Straßenwesen) bei der zuständigen Anhörungsbehörde (hier: Landesamt für Bauen und Verkehr), die vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg eingesetzt wird, eingereicht, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wird beantragt.
  3. Das Anhörungsverfahren wird eingeleitet. Die Gemeinde erhält von der Anhörungsbehörde die Antragsunterlagen, die einen Monat lang für jedermann für Bürger, anerkannte Vereine und Verbände, wie z.B. BUND) öffentlich ausgelegt werden müssen. Alle Einwendungen müssen schriftlich innerhalb einer Frist (bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung) erhoben oder zur Niederschrift bei der Behörde gebracht werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Alle Einwendungen, die zu spät eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, egal, wie schwerwiegend und stichhaltig die Argumente sind. Nach Ablauf der Frist müssen alle rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan (innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist) von der Anhörungsbehörde mit den Betroffenen, die Einwendungen gemacht haben, und dem Träger des Vorhabens beim sogenannten Anhörungstermin erörtert werden. Die Ergebnisse der Anhörung werden zu einer Stellungnahme zusammengefasst und zusammen mit der Planung und den nicht erledigten Einwendungen an die LF-Behörde (hier: Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg) weitergereicht.
  4. Nun entscheidet die PLF-Behörde über die Einwendungen und die Zulässigkeit des Vorhabens und fasst einen Planfeststellungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird (Tageszeitung, 14 Tage Auslegung in der Gemeinde). Dies ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats geklagt werden kann. Wichtig ist, dass zur Unterstützung der Klage nur solche Einwendungen vorgebracht werden können, die innerhalb des Anhörungsverfahrens fristgerecht (damals bis zum 23. September 2009 / Posteingang ist maßgeblich) eingebracht wurden. Wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Klage eingereicht, ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar und verbindlich.