Stellungnahme der BISF zur Öffentlichkeitsbeteiligung am Entwurf des Lärmaktionsplan (LAP) 3. Stufe der Stadt Falkensee

03. April 2020
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Zum Inhalt:

  1. Mitwirkung der Öffentlichkeit
  2. Beschlüsse der politischen Gremien
  3. Umsetzung der Maßnahmen und Prüfaufträge aus dem LAP II
  4. „Ruhige Gebiete“ und „innerstädtische Ruhe- und Erholungsflächen“
  5. Gebot der überörtlichen Zusammenarbeit
  6. Vorschläge für Ruhige Gebiete in Falkensee
  7. Vorschläge für städtische Ruhe- und Erholungsräume
  8. Fachstellungnahme zur Ausweisung ruhiger Gebiete, Marc-Oliver Wille
1. Mitwirkung der Öffentlichkeit

Zum noch unvollständigen Punkt 7. im vorliegenden Entwurf „Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Art. 8 (7)“ stellen wir fest, dass das Vorgehen der Stadt Falkensee bezogen auf die Öffentlichkeitsbeteiligung am vorliegenden Planentwurf nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entspricht. Dieses bestimmt in § 47d (3): „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“

Eine rechtzeitige und effektive Möglichkeit zur Mitwirkung für die Öffentlichkeit hat es nicht gegeben, ebenso wenig eine gesonderte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Einstimmig wurde deshalb von der SVV vom 29.1.2020 der Beschluss gefasst:

„Die Stadtverwaltung wird beauftragt, „ruhige Gebiete“ und „städtische Ruhe- und Erholungsräume“ als wohnortnahe Erholungsflächen zu identifizieren. Dazu wird zeitlich parallel zur Auslegung eine intensive Öffentlichkeitsbeteiligung betrieben und deren Vorschläge und Hinweise unter dem Gesichtspunkt der qualitativen Aufwertung der Lärmaktionsplanung einbezogen.“

Eine „intensive Öffentlichkeitsbeteiligung“ fand dennoch nicht statt, der „Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Lärmaktionsplan Stufe 3 der Stadt Falkensee“ fehlte außerdem jeglicher Hinweis auf die der Stadtverwaltung übertragene Aufgabe zur Identifizierung „ruhiger Gebiete“ und „städtischer Ruhe- und Erholungsräume“. Die BISF fordert eine breit angekündigte (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Vorlage von Vorschlägen Ruhiger Gebiete und städtischer Ruhe- und Erholungsräume mit der Möglichkeit der Reaktion der Bevölkerung auf diese Vorschläge.

2. Beschlüsse der politischen Gremien

Die Diskussionen und Beschlüsse der politischen Gremien zum LAP II aus dem Jahre 2015, sowohl des Fachausschusses ASUW als auch der SVV, wurden von der Stadtverwaltung in der Folge weder aktiv betrieben noch mit der Beauftragung und Ausarbeitung des vorgelegten LAP III umgesetzt. Dies bezieht sich hier auf die intensiven Diskussionen 2015 zur Ausweisung Ruhiger Gebiete und der Aufforderung an die Stadtverwaltung in der Stufe 3 „die ruhigen Gebiete stärker in den Fokus der Betrachtung zu stellen“. Dies ist nachweislich nicht erfolgt. Die BISF fordert, dass von der SVV getroffene Beschlüsse auch von der Stadtverwaltung eingehalten werden.

3. Umsetzung der Maßnahmen und Prüfaufträge aus dem LAP II

In der vorgelegten tabellarischen Liste Pkt. 8 „Bereits vorhandene und geplante Maßnahmen zur Lärmminderung“ wird angegeben, dass von 67 aufgeführten Maßnahmen

  • 2 Maßnahmen umgesetzt wurden
  • 1 weitere Maßnahme zum Teil umgesetzt wurde
  • 6 Maßnahmen sich in Planung oder zum Teil in Planung befinden
  • 17 Maßnahmen fortlaufend umgesetzt werden z.T. ohne nähere Angaben
  • 41 nicht umgesetzt wurden und/oder im LAP III weiterverfolgt werden.

Die Bilanz ist erschreckend. Eine Erläuterung und Erklärung durch die Verwaltung und den Planer erfolgt nicht. Zu den beiden letztaufgeführten Gruppen halten wir genauere Angaben für notwendig. Dadurch könnten die Hemmnisse und Probleme für die Umsetzung klarer benannt, erkannt und eingeschätzt werden und Folgerungen bezogen auf die zukünftige Umsetzung gezogen werden. Wir bitten um Stellungnahme, wie die Umsetzung in Zukunft verbessert werden könnte.

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Lärmaktionsplanung und den Möglichkeiten der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie von der Verwaltung keine Beachtung und keinerlei Priorität zugemessen wird. Darüber sind wir sehr erschrocken, ist doch die Umgebungslärmrichtlinie ein geeigneter und wesentlicher Teil von Daseinsvorsorge und Gesundheitsschutz für die Bevölkerung. Die Bürgerinnen und Bürger Falkensees haben einen begründeten Anspruch auf eine verantwortungsvolle Umsetzung der Richtlinie und der durch die politischen Gremien beschlossenen Maßnahmen. Die BISF fordert eine jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Maßnahmen mindestens in dem zuständigen Fachausschuss.

4. „Ruhige Gebiete“ und „innerstädtische Ruhe- und Erholungsflächen“

Zur Ausweisung ruhiger Gebiete (Abschnitt 5.5 im LAP) vertreten wir die Ansicht, dass die planaufstellende Stadt Falkensee einen großen Ermessensspielraum hat, der inzwischen rechtlich bestätigt ist und auch genutzt werden muss. Wir verweisen dabei auf die ausführlichen fachlichen Ausführungen und Herleitungen, Begründungen, Schlussfolgerungen und Kriterien von Marc-Oliver Wille in Kapitel 8 dieses Schreibens. Der Abschnitt 5.5 im LAP ist grundlegend zu überarbeiten.

Ziel von Lärmaktionsplänen ist es auch, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. „Die ruhigen Gebiete sollen dabei den tatsächlichen Bedarf an Erholungsflächen abbilden. Sie dienen dem Gesundheitsschutz und bieten Rückzugsmöglichkeiten“. In Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern „steht es der Plan aufstellenden Behörde darüber hinaus auch frei, innerstädtische Erholungsflächen als ruhige Gebiete festzusetzen und vor einer Zunahme des Lärms zu schützen, sofern sie von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden.“

„Ruhige Gebiete“ und „innerstädtischen Ruhe- und Erholungsflächen“ haben als Rückzugsräume eine besondere Bedeutung für die Attraktivität Falkensees, insbesondere als dynamischer Teil im wachsenden und zunehmend verdichteten und verlärmten Berliner Ballungsraum. Für die Stadtentwicklung ist Aufenthaltsqualität von herausragender Bedeutung. Rückzugsorte tragen wesentlich zu Daseinsvorsorge, Wohlempfinden und Gesundheitsschutz bei, sie bilden Ausgleichs- und Entlastungmöglichkeiten zur alltäglichen Lärmsituation im Mobilitäts- und Arbeitsumfeld.

In Falkensee kann und sollte deshalb eine Kulisse von „ruhigen Gebieten“ und zusätzlich ergänzenden „innerstädtischen Ruhe- und Erholungsflächen“ definiert werden. Dies passt im Übrigen hervorragend zum INSEK – Integriertes Stadtentwicklungskonzept („Falkensee erhält und stärkt den grünen Charakter / Gesundheit, Natur-, Ressourcen- und Klimaschutz werden groß geschrieben / Falkensee leistet einen aktiven Beitrag zum kommunalen Klimaschutz“).

5. Gebot der überörtlichen Zusammenarbeit

Im Lärmaktionsplan der Stadt Falkensee sollte viel stärker beachtet und textlich herausgehoben werden, dass angrenzende Gemeinden und die Stadt Berlin Ruhige Gebiete in ihrer Lärmaktionsplanung bereits berücksichtigt haben. Die eigenen Flächen lassen sich so im Sinne der Zielsetzungen der Umgebungslärmrichtlinie und der Regionalplanung sinnvoll erweitern, Ausweisungen und Maßnahmen gewinnen überörtliche Synergien.

Der Spandauer Forst in Berlin wurde von der Berliner Senatsverwaltung mit 1.250 ha längst als ruhiges Gebiet deklariert, er reicht bis an die Landesgrenze und damit an die Gebietsgrenze von Falkensee heran. Im Lärmaktionsplan der Gemeinde Schönwalde-Glien ist festgehalten, dass auch Flächen bis zur Gebietsgrenze Falkensees für die Ausweisung ruhiger Gebiete in Betracht kämen (siehe hierzu auch hinten in Kapitel 8). Das grenzüberschreitende Gebiet „Bredower Forst“, das im Westen weit nach Falkensee hineinreicht, wurde auf Seiten der Gemeinde Brieselang ebenfalls als „Ruhiges Gebiet“ festgelegt, von Falkensee allein getrennt durch den Lärmkorridor der Landesstraße. In der Gemeinde Wustermark, die im äußersten Südwesten an Falkensee grenzt, wurden im dortigen LAP mehrere Flächen als Ruhige Gebiete festgesetzt, u.a. das Landschaftsschutzgebiet bei Dyrotz-Luch.

Alle diese Gemeinden sind die Planung Ruhiger Gebiete wesentlich intensiver und nachhaltiger angegangen als die Stadt Falkensee. Es wird Zeit, dass Falkensee nachzieht. 

Die BISF regt an, dass die überörtliche Zusammenarbeit auch in Sachen Lärmaktionsplanung etwa über den Regionalpark Osthavelland-Spandau oder die Kommunale Arbeitsgemeinschaft (KAG) Wirtschaftsregion Osthavelland forciert wird.

6. Vorschläge für Ruhige Gebiete in Falkensee

Ruhige Gebiete, die sich an den qualitativen bzw. Größenkriterien orientieren, wurden u.a. entsprechend den Freiraum- und Nutzungsfestsetzungen im Flächennutzungsplan der Stadt Falkensee untersucht. Die BISF e. V. hat Räume festgestellt, die den qualitativen Kriterien entsprechen und die die erforderliche Größe aufweisen oder mit größeren Flächen, auch gebietsübergreifend, zusammenhängen. Für die Kriterien siehe die Ausführungen in Kapitel 8.

Die Auflistung ist nicht abschließend und ist ggf. durch Identifizierung weiterer geeigneter Ruhiger Gebiete zu erweitern. Hinweise aus der Öffentlichkeit sind im Mitwirkungsverfahren aktiv einzuholen.

Als Ruhige Gebiete werden vorgeschlagen:

1) „Große Teufelsbruchwiesen & Falkenseer Kuhlake“ im Norden/Nordosten Falkensees

Das Ruhige Gebiet „Große Teufelsbruchwiesen & Falkenseer Kuhlake“ wird begrenzt im Nordosten/Osten durch die Stadtgrenze zu Berlin-Spandau, im Süden durch die Grenze der Bebauung (entlang der Försterstraße, Pestalozzistraße, Telemannallee, Niederneuendorfer Weg), im Westen durch die Landesstraße L 20 und im Norden durch die Stadtgrenze zwischen Falkensee und Schönwalde-Siedlung. Es weist auf Falkenseer Stadtgebiet eine Größe von 4,75 km2 auf. Die Karte zeigt dieses Gebiet:

Dieses Ruhige Gebiet entspricht den in Kapitel 8, Abschnitt B4 definierten vier Maßstäben:

  • Lärmpegelhöchstwert von 45 dB(A) im Inneren,
  • Mindestgröße 4 km2 und individuelle Randbetrachtung zum Lärm,
  • Abstandsvergrößerung bei höheren Lärmpegelwerten am Rand,
  • Ggf. Möglichkeit der Fortsetzung/Vergrößerung in angrenzenden Kommunen.

Das Gebiet ist zunächst größer als die geforderte Mindestgröße von 4 km2. Ein Lärmpegelhöchstwert von 45 dB(A) wird im Inneren dieses Gebietes nicht überschritten, wenn an den genannten Außenkanten nicht mehr als 50 dB(A) vorherrschen. Die individuelle Randbetrachtung besagt Folgendes: Im Norden werden die 50 dB(A) sicher nicht überschritten, da hier keine relevanten Lärmquellen vorliegen und für das angrenzende Gebiet auf der Gemarkung von Schönwalde-Siedlung bereits ein potenzielles  Ruhiges Gebiet im LAP der Gemeinde Schönwalde-Glien benannt wurde. Im Nordosten/Osten werden die 50 dB(A) sicher nicht überschritten, da hier keine relevanten Lärmquellen vorliegen und für das angrenzende Gebiet auf der Gemarkung von Berlin-Spandau bereits ein Ruhiges Gebiet im LAP der Stadt Berlin benannt wurde („Spandauer Forst und Eiskeller“). Im Süden werden die 50 dB(A) sicher nicht überschritten, da hier keine relevanten Lärmquellen vorliegen und von der angrenzenden Bebauung und den dahinter liegenden wenig befahrenen Anliegerstraßen kein relevanter Lärm ausgeht, der die 50 dB(A) überschreitet.

Im Westen hingegen zeigen die Lärmkarten, dass durch die Landesstraße solch ein Lärm erzeugt wird, der im Schnitt über die 50 dB(A) hinausgeht. Daher ist hier – und nur hier – eine Abstandsvergrößerung geboten. Diese Abstandsvergrößerung ermittelt sich so:

Die relevante Straßenlänge beträgt 1,9 km von der Kreuzung mit dem Niederneuendorfer Weg bis zur Stadtgrenze zu Schönwalde-Siedlung. Die Lärmbelastung dürfte hier im Schnitt bei etwa 55 dB(A) liegen – der Wald schluckt einen Teils des Schalls, die Freifläche im Norden nicht. Dies bedeutet, dass die Abstandsfläche auf einer Länge von 1,9 km um 250 m verbreitert werden und somit das potenziell ruhige Gebiet um diese „Zusatzfläche“ vergrößert müsste, damit es im Inneren noch ausreichend ruhig ist. Die Größe dieser „Zusatzfläche“ beträgt demnach 1,9 km * 0,25 km = 0,475 km2. Dies bedeutet, dass dieses potenziell ruhige Gebiet von mindestens 4 km2 um diese 0,475 km2 erweitert werden müsste und insofern eine Mindestgröße von 4,475 km2 aufweisen müsste. Da die oben definierte Fläche aber 4,75 km2 groß und damit größer ist, reicht sie für die Ausweisung eines tatsächlichen Ruhigen Gebietes „Große Teufelsbruchwiesen & Falkenseer Kuhlake“ auf Falkenseer Gebiet aus.

Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob die Wohnbebauung bis hin zur Beethoven-/Haydnallee dem Ruhigen Gebiet zugeschlagen werden kann, da diese Fläche auch ruhig ist und nur aus untergeordneten, wenig befahrenen Straßen besteht; die Aufnahme von bebauten Flächen steht der Definition eines Ruhigen Gebietes nicht entgegen. Das Ruhige Gebiet würde sich dadurch vergrößern. Weiterhin zu prüfen wäre, ob die unten als städtischer Ruhe- und Erholungsraum definierte Fläche „Falkenhagener See, Neuer See und Alter See“ (siehe Kapitel 7) an dieses Ruhige Gebiet angeschlossen werden kann und dieses dann ebenso vergrößert.

Unter Berücksichtigung von Ruhigen Gebieten in angrenzenden Kommunen fällt das dann zusammenhängende Gebiet noch wesentlich größer aus: Nimmt man das im Osten angrenzende, in Berlin bereits festgesetzte Ruhige Gebiet „Spandauer Forst und Eiskeller“ mit einer Größe von 12,5 km2 hinzu (vgl. oben Abschnitt B3), so ergibt sich ein zusammenhängendes attraktives Ruhiges Gebiet von 12,5 + 4,75 = 17,25 km2. Fügt man im Norden das potenziell Ruhige Gebiet jenseits der Stadtgrenze in Schönwalde-Siedlung hinzu, so wird das Gebiet noch größer. Diese Gebiete zeigt die folgende Karte:

Große Teufelsbruchwiesen & Falkenseer Kuhlake mit angrenzenden Ruhigen Gebieten

2) „Reiherwiesen“ im Nordwesten Falkensees

Das Ruhige Gebiet „Reiherwiesen“ wird begrenzt im Norden durch die Stadtgrenze zu Schönwalde-Glien, im Osten durch die Landesstraße L 20, im Süden durch die Grenze der Bebauung (etwa entlang der Veltener Straße, Liebenwalder Straße, Templiner Straße, Kulmbacher Straße, Regensburger Straße, Havelländer Weg, Rottweiler Straße, Konstanzer Straße, Mannheimer Straße, Heidelberger Straße, Nauener Straße/Landesstraße L 201 (mit Ausnahme des Gewerbegebiets)), im Nordwesten durch die Bahnlinie. Es weist auf Falkenseer Stadtgebiet zunächst eine Größe von 5,6 km2 auf. Die Karte zeigt dieses Gebiet:

Dieses Ruhige Gebiet entspricht ebenfalls den definierten vier Maßstäben. Es ist zunächst größer als die geforderte Mindestgröße von 4 km2. Ein Lärmpegelhöchstwert von 45 dB(A) wird im Inneren dieses Gebietes nicht überschritten, wenn an den genannten Außenkanten nicht mehr als 50 dB(A) vorherrschen. Die individuelle Randbetrachtung besagt Folgendes: Im Norden/Nordosten werden die 50 dB(A) sicher nicht überschritten, da hier keine relevanten Lärmquellen vorliegen und für das angrenzende Gebiet auf der Gemarkung von Schönwalde-Siedlung bereits ein potenzielles Ruhiges Gebiet im LAP der Gemeinde Schönwalde-Glien benannt wurde. Im Osten hingegen zeigen die Lärmkarten, dass durch die Landesstraße L 20 solch ein Lärm erzeugt wird, der im Schnitt über die 50 dB(A) hinausgeht.

Im Süden werden die 50 dB(A) dort sicher nicht überschritten, wo das Gebiet an eine ruhige Wohnbebauung angrenzt, da hier keine relevanten Lärmquellen vorliegen und von der angrenzenden Bebauung und den dahinter liegenden wenig befahrenen Anliegerstraßen kein relevanter Lärm ausgeht, der die 50 dB(A) überschreitet. An der Nauener Straße im Südwesten und an der Bahnstrecke im Nordwesten – in der Nähe des Alten Finkenkrugs – werden die 50 dB(A) nach aller Erwartung im Durchschnitt überschritten. Bei der Bahnstrecke läge die Überschreitung allerdings nur zu begrenzten Zeiträumen vor (Zugverkehr).

An den genannten drei Stellen ist daher eine Abstandsvergrößerung geboten. Das Vorgehen ist dem zu Ziffer I) identisch und führt zu folgenden „Zusatzflächen“:

Landesstraße L 20: betroffene Länge 2,2 km * 0,25 km = 0,55 km2

Nauener Straße L 201: betroffene Länge (0,5 km + 1,2 km) * 0,25 km = 0,425 km2

Bahnstrecke: betroffene Länge 1,8 km * 0,25 km = 0,45 km2

abzüglich des Teilstückes an der Ecke/Schnittstelle der Abstandsflächen von Nauener Straße und Bahnstrecke, wo sich die beiden oben genannten Abstandsflächen überlagern und nicht doppelt gezählt werden dürfen, also minus 0,25 km * 0,25 km = 0,063 km2.

Die Größe dieser „Zusatzfläche“ beträgt demnach 0,55 + 0,425 + 0,45 – 0,063 = 1,362 km2. Dies bedeutet, dass dieses potenziell ruhige Gebiet von mindestens 4 km2 um diese 1,362 km2 erweitert werden müsste und insofern eine Mindestgröße von 5,362 km2 aufweisen sollte. Da die oben definierte Fläche aber 5,6 km2 groß und damit größer ist, reicht sie für die Ausweisung eines tatsächlichen Ruhigen Gebietes „Reiherwiesen“ auf Falkenseer Gebiet aus.

Unter Berücksichtigung von potenziellen Ruhigen Gebieten in angrenzenden Kommunen fällt das dann zusammenhängende Gebiet wesentlich größer aus: Nimmt man im Norden das potenziell Ruhige Gebiet jenseits der Stadtgrenze in Schönwalde-Glien hinzu (vgl. oben in Abschnitt B3, Wansdorfer Rieselfelder), so ergibt sich ein weit größeres Gebiet. Dieses größere Gebiet zeigt die folgende Karte:

Reiherwiesen mit angrenzendem LSG und potentiellem Ruhigen Gebiet (Schönwalde-Glien)

Es folgen weitere potenzielle Ruhige Gebiete unter Einbezug angrenzender gemeindeübergreifender Flächen:

3) „Rund um Waldheim“ im Westen Falkensees

Ein Ruhiges Gebiet „Rund um Waldheim“, inklusive der bebauten Flächen, die dort ruhig sind, bis hin zu den Bahnstrecken, zum Alten Finkenkrug, zur Nauener Straße und zur Karl-Marx-Straße. Ohne Einbezug von zusätzlichen Abstandsflächen liegt die Größe auf Falkenseer Gemeindegebiet bei 3,85 km2. Nimmt man eine kleine Fläche des Naturschutzgebiet Bredower Forst im Südwesten auf Brieselanger Gebiet bis zum Falkenhagener Kreuz (Bahn) hinzu (ca. 400.000 km2), käme man – ohne zusätzliche Abstandsflächen – auf deutlich über 4 km2.

4) „Finkenherd und Bredower Forst“ im Südwesten Falkensees

Als weiteres potenzielles Ruhiges Gebiet wird die direkt südlich der Gleise angrenzende Fläche „Finkenherd und Bredower Forst“ vorgeschlagen, auch wenn die Fläche auf Falkenseer Stadtgebiet kleiner als 4 km2 groß ist, aber noch größer als 3 km2. Das Gebiet schließt die bebauten Flächen, die dort ruhig sind, sowie Flächen des Bredower Forstes, die zur Gemeinde Brieselang gehören als auch die Moosbruchheide mit ein. Begrenzt wird das Gebiet grob von einem Teil des Schlaggrabens, vom Königsgraben, der südwestlichen Stadtgrenze und den Bahnstrecken im Norden. Es würde sich hier also um ein grenzüberscheitendes Ruhiges Gebiet handeln mit einer Größe von – ohne zusätzliche Abstandsflächen – ca. 3,7 km2 (davon ca. 2,45 km2 in Falkensee).

Das Gebiet setzt sich naturräumlich über die Stadtgrenze im Süden und Südwesten auf Teilflächen der Gemeinden Wustermark und Dallgow-Döberitz (hier bezeichnet LSG Dyrotz-Luch) fort und könnte mit diesen zusammengenommen knapp 10 km2 erreichen:

„Finkenherd und Bredower Forst“ mit angrenzenden NSG- und LSG-Gebieten

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Wustermark das LSG Dyrotz-Luch bereits als Ruhiges Gebiet festgesetzt hat.

Wir gehen davon aus, dass auch in den beiden zuletzt genannten Gebieten die Ruhe von der Bevölkerung gut erlebbar wäre.

Falls dem Vorschlag zur Ausweisung als Ruhige Gebiete unter Einbezug gemeindeübergreifender Flächen nicht gefolgt wird, werden die Gebiete 3 und 4 von uns im nächsten Kapitel als städtische Ruhe- und Erholungsräume aufgenommen.

7. Vorschläge für städtische Ruhe- und Erholungsräume

Städtische Ruhe- und Erholungsräume (Stadtoasen) sollen nicht nur nach akustischen, sondern vor allem nach qualitativen Kriterien definiert werden. Für die Identifizierung solcher Flächen hat das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung besondere Bedeutung, da diese sich vor allem aus den Alltagsgewohnheiten der Bewohner ableiten. Als Kriterien für solche Erholungsräume sollen dienen:

  • definieren sich weitgehend über qualitative Kriterien ohne Bezug zur Größe der Fläche,
  • sind aus den Wohngebieten in kurzer Entfernung (fußläufig) zugänglich,
  • Fläche dient der Erholung und wird von der Bevölkerung als vergleichsweise ruhig wahrgenommen,
  • Mindestgröße von 40 Tsd. km2 (entspricht einer quadratischen Fläche von 200 x 200 m).

Diese Kriterien orientieren sich an den Definitionen anderer Lärmaktionspläne. Auch der in Falkensee engagierte Gutachter hat solche Definitionen bereits an anderer Stelle verwendet.

Auf dieser Grundlage werden die folgenden städtischen Ruhe- und Erholungsräume für den Falkenseer LAP vorgeschlagen:

Rund um Waldheim (s.a. oben)

Das Gebiet mit größeren zusammenhängenden Waldflächen wurde bereits oben bei den „Ruhigen Gebieten“ beschrieben. Als städtischer Ruhe- und Erholungsraum kann das bebaute Gebiet von Waldheim ggf. herausgenommen werden. Die Größe dieser Fläche beträgt gut ca. 4 km2 inkl. Wohngebiet, 3,3 km2 ohne Wohngebiet.

Finkenherd/Schlaggraben (s.a. oben)

Das Gebiet wurde grob bereits oben skizziert. Es zeichnet sich durch Frei- und Wiesenflächen bis hin zum Bredower Forst bei teilweise leichter Bebauung aus. Der Ruhe- und Erholungsraum rein auf Falkenseer Gemeindegebiet beläuft sich auf ca. 2,2-2,4 km2.

Falkenhagener See, Neuer See und Alter See

Das Gebiet rund um den Falkenhagener und Neuen See zeichnet sich schon heute als beliebtes Ausflugsziel mit Spazierwegen aus. Dieses Gebiet sollte durch das Seekonzept weiter aufgewertet werden. Es wird mit dem direkt angrenzenden Erholungsraum am Alten See sowie der Wiesen und Felder Richtung Spandauer Platz bzw. Falkenhagener Straße als eine Einheit betrachtet. Das Gesamtgebiet wird im nördlichen Teil begrenzt durch die Beethoven-/
Haydnallee, von der Wohnbebauung südlich der Fröbelstraße, östlich und südöstlich von der Pestalozzistraße, Lichtenbergstraße, Ador­no­straße, Frankestraße, Keplerstraße, südlich von der Spandauer Str. und westlich durch Geibelallee und Seepromenade. Es hat es eine Größe von ca. 1,9 km2

Kiesteich, Lake, Gutspark

Der Ruhe- und Erholungsraum „Kiesteich, Lake, Gutspark“ beginnt an der südöstlichen Stadtgrenze zu Berlin-Spandau und erstreckt sich entlang dem Radweg der Sympathie und des Schlaggrabens bis zur Ringpropromenade. Er umschließt die zwei Panzerteiche, die Lake an der Spandauer Straße und den Geschichtspark mit dem ehemaligen Außenlager des Konzentrationslagers Sachsenhausen, westlich die Felder und die Pferdekoppel am Schlaggraben, den Gutspark und endet westlich der Stadthalle kurz vor der Potsdamer Straße. Umfasst wird die Fläche mit einer Größe von ca. 1,08 km2 von der (künftigen) Wohnbebauung An der Lake, der Hamburger Straße, der Spandauer Straße, Königszelter Straße, der südöstlichen Stadtgrenze, der Wohnbebauung an der Glienicker Straße sowie nach der Unterführung der Seeburger Straße südlich von der Werdener/Seegefelder/Erlenstraße, nordwestlich von der Ringpromenade.

Lindenweiher

Rund um den Lindenweiher im Ortsteil Finkenkrug lässt sich ein kleinerer, gern genutzter Erholungsraum feststellen. Er wird begrenzt in etwa durch die Straßen Im Waldwinkel, Rembrandtstraße und Böcklinstraße. Er misst, je nach Hinzunahme der direkt angrenzenden „grünen“ Grundstücke, ca. 40-70 Tsd. km2.

Reichenhaller Str. – Salzburger Str.

Der knapp 100.000 qm große Waldstreifen ist ein stadtnaher Erholungsraum mit Spazierwegen, die Anschluss an die Falkenhagener Alpen als großräumiges Erholungsgebiet haben. Das in ruhiger Wohnbebauung liegende Gebiet wird südlich vom Krummen Luchweg, östlich von der Salzburger und westlich von der Reichenhaller Str. begrenzt. Alternativ kann diese Fläche dem Ruhigen Gebiet „Reiherwiesen“ zugeordnet werden.

Im Anschluss werden die vorgeschlagenen Ruhigen Gebiete und städtischen Ruhe- und Erholungsflächen nochmals in einer Übersichtskarte mit angrenzenden Ruhigen Gebieten bzw. LSG-/NSG-Flächen der umliegenden Gemeinden dargestellt.

8. Fachstellungnahme zur Ausweisung ruhiger Gebiete, Marc-Oliver Wille (zum LAP, Abschnitt 5.5)

A) Allgemeine Hinweise

Einleitend einige Hinweise zu ruhigen Gebieten. Bei der Definition von Ruhigen Gebieten hat die planaufstellende Kommune (= die Stadt Falkensee) einen großen Ermessensspielraum. Die im Entwurf des LAP Falkensee verwendete rechnerische Herangehensweise ist nur eine von mehreren, die hier zudem falsch angewendet wurde (siehe dazu weiter unten).

Ich darf zunächst ausdrücklich hinweisen auf die regelmäßig bei der Erstellung von LAP verwendeten LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung 2017 (zweite Aktualisierung) der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), die auch hier zu Rate zu ziehen sind:

„Lärmaktionspläne sind zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47d Abs. 2 BImSchG). … Die ruhigen Gebiete sollen dabei den tatsächlichen Bedarf an Erholungsflächen abbilden. Sie dienen dem Gesundheitsschutz und bieten Rückzugsmöglichkeiten.

Die folgenden Kriterien sollen einen ersten Orientierungsrahmen für die Abgrenzung ruhiger Gebiete darstellen: Als ruhige Gebiete auf dem Land kommen großflächige Gebiete in Frage, die keinen anthropogenen Geräuschen (z. B. relevanter Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm) ausgesetzt sind. Ruhige Gebiete sind deshalb zunächst in den Bereichen zu suchen, die gemäß § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV nicht kartiert wurden.

a) Die Auswahl der ruhigen Gebiete auf dem Land kann entweder durch Ortskenntnis und Vorwissen über die herrschende Lärmbelastung (Abwesenheit von relevanten Lärmeinwirkungen) oder

b) durch Berechnung mit einem Lärmmodell erfolgen. Ein Anhaltspunkt (nicht mehr!) für eine Festlegung ruhiger Gebiete ist zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von LDEN = 40 dB(A) nicht überschritten werden.

c) Als ruhige Gebiete kommen auch bebaute oder zur Bebauung vorgesehene Gebiete in Frage. … Auch bei der Definition ruhiger Gebiete auf dem Land ist zunächst unerheblich, ob es sich um bebaute oder unbebaute Gebiete handelt. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Gebiete keinem relevanten Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Insofern können unter Umständen auch reine Wohngebiete zu den ruhigen Gebieten zählen.

d) Innerhalb und außerhalb von Ballungsräumen (beispielsweise städtische Situationen in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern) steht es der Plan aufstellenden Behörde darüber hinaus auch frei, innerstädtische Erholungsflächen als ruhige Gebiete festzusetzen und vor einer Zunahme des Lärms zu schützen, sofern sie von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden. Hierbei kann es sich beispielsweise auch um Kurgebiete, Krankenhausgebiete, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Naturflächen, Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Flächen handeln, die dem Aufenthalt zur Erholung oder zur sozialen Kontaktpflege dienen.

Die Kriterien, anhand derer die ruhigen Gebiete ausgewählt wurden, sind zu benennen und ggf. auch zu begründen.“

Kursiver Text ist zitiert; die Aufzählung wurde zur besseren Gliederung gewählt. Es gibt also mehrere Herangehensweisen zur Festlegung Ruhiger Gebiete. So lange nicht alle Herangehensweisen getestet und geprüft wurden, lässt sich gar keine belastbare Aussage treffen, dass es keine Ruhigen Gebiete auf Falkenseer Stadtgebiet geben sollte.


Einen Rahmen für den Falkenseer LAP bildet auch die Strategie der Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg:

„Die Regelungen zur Lärmaktionsplanung verfolgen einen Managementansatz („Management of Environmental Noise“), der darauf abzielt, unter rechtzeitiger und effektiver Mitwirkung der Öffentlichkeit (!) Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln und ruhige Gebiete gegen die Zunahme von Lärm zu schützen.

Um Erholungsfunktionen in den Städten und Gemeinden zu erhalten, sind im Zusammenhang mit der Aktionsplanung auch ruhige Gebiete im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie zu schützen. Besonders für Kur- und Erholungsorte sichert dies einen unverzichtbaren Standortvorteil.“

Im Weiteren greift die Strategie des brandenburgischen Ministeriums die obigen LAI-Hinweise 2017 auf, teilweise wortwörtlich, so dass diese Hinweise für einen LAP im Land Brandenburg erst recht angewendet werden sollten. Insbesondere wird hier auch Wert gelegt auf eine „rechtzeitige und effektive Mitwirkung der Öffentlichkeit“. Dies wäre auch in Falkensee anzuwenden.

 B) Zum LAP-Entwurf Falkensee, zu Abschnitt 5.5 (Seite 32)

In dem Kapitel werden derzeit ohne weitere Diskussion nur Ruhige Gebiete auf dem Land aufgeführt. Dass dies auf Grund der Lage Falkensees nicht zielführend ist, dazu später mehr. Zunächst Hinweise zu Ruhigen Gebieten auf dem Land.

B1) Ruhige Gebiete auf dem Land

Der erste Absatz zu Ruhigen Gebieten auf dem Land im Entwurf des LAP ist irreführend. Er lautet:

Nach Artikel 3 m) der Umgebungslärmrichtlinie ist ein „ruhiges Gebiet auf dem Land ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist“. Dies gilt nicht für Geräusche durch forst- und landwirtschaftliche Nutzung. …

In den relevanten, konkretisierenden und anzuwendenden LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung – 2. Aktualisierung 2017 – folgt jedoch der hier unterlassene Satz „Die Definition „kein Verkehrs- … Lärm“ ist im Sinne von kein relevanter Lärm“ zu verstehen“. Das heißt, es muss dort nicht absolut ruhig sein. Und weiter: „Insofern können unter Umständen auch reine Wohngebiete zu den ruhigen Gebieten zählen.“

Der oben zitierte Absatz aus dem Entwurf des LAP ist zu ergänzen:

Nach Artikel 3 m) der Umgebungslärmrichtlinie ist ein „ruhiges Gebiet auf dem Land ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist“. Dies gilt nicht für Geräusche durch forst- und landwirtschaftliche Nutzung. Die Definition „kein Verkehrs- … Lärm“ ist im Sinne von „kein relevanter Lärm“ zu verstehen. Insofern können unter Umständen auch reine Wohngebiete zu den ruhigen Gebieten zählen.“

Weiter heißt es im LAP-Entwurf im dritten Absatz im Abschnitt 5.5:

Einen Anhaltspunkt für die Festlegung ruhiger Gebiete ist laut Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) dann gegeben, wenn Pegelwerte von Lden = 40 dB(A) nicht überschritten werden. Hierzu sind großräumige, zusammenhängende Freiräume ohne Siedlungen und Verkehrswege erforderlich, die häufig über das Gemeindegebiet hinausgehen.

Der Text unterschlägt, dass dieses Vorgehen nur ein Anhaltspunkt für die Bestimmung Ruhiger Gebiete ist. Gemäß der Einleitung in A) bestehen weitere Möglichkeiten: Die Bestimmung ruhiger Gebiete auf dem Land kann darüber hinaus durch „Ortskenntnis und Vorwissen über die herrschende Lärmbelastung (Abwesenheit von relevanten Lärmeinwirkungen)“ erfolgen und nicht nur mit Hilfe mehr oder weniger fiktiver Rechenmethoden. Diese Erläuterungen sollten den Lesern u.E. nicht verschwiegen werden, damit diese nicht zu falschen Schlussfolgerungen kommen. Innerhalb und außerhalb von Ballungsräumen ist es auch möglich, innerstädtische Erholungsflächen als ruhige Gebiete festzusetzen und vor einer Zunahme des Lärms zu schützen, sofern sie von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden. Hierbei kann es sich beispielsweise auch um Kurgebiete, Krankenhausgebiete, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Naturflächen, Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Flächen handeln, die dem Aufenthalt zur Erholung oder zur sozialen Kontaktpflege dienen, wie die LAI-Hinweise erläutern.

Andererseits entstammt der Satz „Hierzu sind großräumige, zusammenhängende Freiräume ohne Siedlungen und Verkehrswege erforderlich, die häufig über das Gemeindegebiet hinausgehen“ nicht den LAI-Hinweisen; die Quelle bleibt unklar. Er scheint auch sachlich nicht richtig, da die LAI-Hinweise z.B. ausführen: „Als ruhige Gebiete kommen auch bebaute oder zur Bebauung vorgesehene Gebiete in Frage“.

Der oben zitierte Absatz aus dem Entwurf des LAP ist zu ergänzen, unter Streichung des eben genannten Satzes:

Die Auswahl der ruhigen Gebiete auf dem Land kann entweder durch Ortskenntnis und Vorwissen über die herrschende Lärmbelastung (Abwesenheit von relevanten Lärm­einwirkungen) oder durch Berechnung mit einem Lärmmodell erfolgen. Ein Anhaltspunkt für die Festlegung ruhiger Gebiete ist laut Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) dann gegeben, wenn Pegelwerte von Lden = 40 dB(A) nicht überschritten werden. Darüber hinaus steht es der Plan aufstellenden Behörde auch frei, innerstädtische Erholungsflächen als ruhige Gebiete festzusetzen und vor einer Zunahme des Lärms zu schützen, sofern sie von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden. Hierbei kann es sich beispielsweise auch um Kurgebiete, Krankenhausgebiete, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Naturflächen, Grünanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Flächen handeln, die dem Aufenthalt zur Erholung oder zur sozialen Kontaktpflege dienen.

B2) Umrechnung der Lärmbelastung

Im fünften Absatz des Abschnitts 5.5 versucht der Autor hilfsweise, aus dem Ansatz für die Festlegung ruhiger Gebiete in Ballungsräumen eine minimale Größe für ruhige Gebiete auf dem Land abzuleiten. Dabei sagen die LAI-Hinweise aus, dass ruhige Gebiete in Ballungsräumen auf dem überwiegenden Teil der Flächen eine Lärmbelastung LDEN ≤ 50 dB(A) aufweisen sollen und dass für die Einhaltung dieser Grenze in der Regel auszugehen sei, dass es genügt, wenn in den Randbereichen ein Pegel von LDEN = 55 dB(A) nicht überschritten wird und keine erheblichen Lärmquellen in der Fläche vorhanden sind. Ein Anhaltspunkt für eine Festlegung ruhiger Gebiete auf dem Land hingegen sei gemäß LAI-Hinweisen dann gegeben, wenn Pegelwerte von LDEN = 40 dB(A) nicht überschritten werden. Nun soll unter Verwendung dieser beiden maximalen Lärmwerte eine Umrechnung der Mindestgrößen für Ruhige Gebiete gelingen.

Der Absatz im Entwurf des LAP lautet:

Der LAI gibt als Anhaltspunkt für ruhige Gebiete in Ballungsräumen an, dass Gebiete mit einer Ausdehnung vom 4 km² auf dem überwiegenden Teil der Flächen eine Lärmbelastung Lden ≤ 50 dB(A) aufweisen. Davon ist i.d.R. auszugehen, wenn in den Randbereichen ein Pegel von Lden = 55 dB(A) nicht überschritten wird und keine erheblichen Lärmquellen in der Fläche vorhanden sind. Rechnet man diesen Wert für ruhige Gebiete in Ballungsräumen (4 km² ≤ 50 dB(A)) auf 40 dB(A) für ruhige Gebiete auf dem Land um, muss der Abstand drei Mal verdoppelt werden (Verdoppelung des Abstandes = -3 dB(A)), um 41 dB(A) im Kernbereich der Fläche zu erreichen. Daraus ergibt sich eine Fläche einschließlich der verlärmten Randbereiche von 256 km² bzw. eine Kantenlänge von 16×16 km. Sofern die Randbereiche leiser als 55 dB(A) sind, kann eine Fläche von 64 km² bzw. eine Kantenlänge von 8 km auf ein ruhiges Gebiet im Kern der betrachteten Fläche hinweisen. 

Der Abstand müsse drei Mal verdoppelt werden, weil eine Verdopplung des Abstandes etwa eine Lärmreduzierung von –3 dB(A) ausmacht und demnach eine dreifache Verdopplung des Abstandes eine Reduzierung von ungefähr 9-10 dB(A) erreicht, also etwa von 50 dB(A) auf 40 dB(A).

Der eben zitierte Absatz ist mehrfach zu kritisieren. Erstens definieren die LAI-Hinweise 2017 gar keine Mindestausdehnung von 4 km², so dass erst einmal nicht undenkbar ist, dass auch kleinere Flächen für genügend Ruhe ausreichen.

Zweitens liegt der Umrechnungsmethode im LAP ein gedanklicher Trugschluss zu Grunde. Sie geht davon aus, dass ein Gebiet von 4 km² die Kantenlängen 2 km hat (2 x 2 km). Über die dreimalige Verdopplung käme man so auf 2 -> 4 -> 8 -> 16 km für eine Kante, also zu 16 x 16 km = 256 km² in der Fläche. Dieses Vorgehen verkennt aber völlig den Sinn und die Definition bei Ruhigen Gebieten im Ballungsraum:

„Anhaltspunkt dafür ist, dass die Gebiete auf dem überwiegenden Teil der Flächen eine Lärmbelastung LDEN <= 50 dB(A) aufweisen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn in den Randbereichen ein Pegel von LDEN = 55 dB(A) nicht überschritten wird und keine erheblichen Lärmquellen in der Fläche vorhanden sind.“

Wenn ruhige Flächen also insgesamt 4 km² groß sein sollen, muss der innere „überwiegende“ Teil bei Anwendung der Randüberlegung schon größer als 2 km² sein – sonst wäre er ja nicht „überwiegend“. Allenfalls auf die Differenz der äußeren 4 km² zu den ruhigen inneren mindestens 2 km² können sich Umrechnungen zur Größe von Ruhigen Gebieten auf dem Land beziehen.

Beispielhaft soll das die nebenstehende Grafik zeigen, die von einer Kreisform eines ruhigen Gebietes ausgeht. Wenn der rote Innenbereich das „überwiegende“ Innere des ruhigen Gebiets kennzeichnet und die blaue Fläche den Abstandsbereich vom lauteren Rand zu diesem ruhigen Gebiet, müsste bei der im LAP vorgeschlagenen Umrechnungsmethode von Ballungsräumen zu ruhigen Gebieten auf dem Land nur der schwarz hervorgehobene Abstand vergrößert werden und nicht der Kreisdurchmesser insgesamt.

Daher ist die Vergrößerung der gesamten Fläche oder Kantenlänge wie im Entwurf des LAP zur Erlangung ruhiger Gebiete auf dem Land unnötig und unlogisch. Es können sich rechnerisch nie und nimmer Mindestgrößen von 256 km² ergeben. Diese Größenordnung erscheint absolut gesehen schon bei Anlegen des normalen Menschenverstands als völlig unrealistisch, maßlos übertrieben und fehl am Platz.

Darüber hinaus geht dieser fehlgeleitete Ansatz der Vergrößerung davon aus, dass an allen Rändern des Ruhigen Gebiets, also rundherum, gleichermaßen 55 dB(A) vorliegen müssten. Auch dies scheint völlig neben der Praxis, da nach menschlichem Ermessen Ränder eines Ruhigen Gebietes von unterschiedlichen Lärmquellen beeinflusst sind und damit unterschiedliche Lärmpegelwerte aufweisen.

Dass die dargestellte Methode zur Umrechnung nicht brauchbarist, hat uns auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg bestätigt. Es schrieb wörtlich:

„Hierbei pauschal je Absenkung des angestrebten Immissionswertes um 3 dB(A) – im Vergleich zu 50 dB(A) in Ballungsräumen – von einer Vervierfachung der gesamten notwendigen Fläche (Verdopplung der Kantenlängen) auszugehen, verkennt jedoch, dass sich die Straßendichte und die Verkehrsbelastung durchaus von den Annahmen für Ballungsräume unterscheiden und dass lediglich ein Randbereich des Gebietes, in dem die Belastung mit zunehmender Entfernung auf den angestrebten Immissionswert absinkt, größer zu fassen ist. Hierzu muss jedoch nicht die gesamte Fläche des Gebietes im gleichen Maß vergrößert werden. Insofern halte ich die Vorgabe einer Mindestfläche von 256 km2 oder auch 64 km2 für nicht sachgerecht.“ Und: „Ein ruhiges Gebiet (auf dem Land) sollte jedenfalls großflächig sein, wobei 64 km2 oder 256 km2 als Mindestgröße nicht erforderlich sind.“

Schließlich zur Lautstärke am Rand: „Die Belastung am Rand eines als ruhiges Gebiet vorgesehenen Gebietes ließe sich im Rahmen einer Lärmaktionsplanung berechnen, so dass Klarheit über die notwendige Größe zur Erreichung des angestrebten Niveaus im Inneren des Gebietes erlangt werden kann. Wenn die Umgebung bereits ruhig ist, z.B. weil keine Straßen oder nur Straßen mit geringer Verkehrsbelegung vorhanden sind, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die notwendige Größe zur Erreichung des angestrebten Niveaus im Inneren des Gebietes nicht 64 km2 oder 256 km2 betragen muss.“

Drittens geht der Ansatz im LAP davon aus, dass in jedem Fall eine bestimmte (universelle) Mindestgröße von Ruhigen Gebieten auf dem Land nötig sei. Dies kann so nicht sinnhaft zutreffen. Das Vorgehen oben sagt ausdrücklich, dass im Inneren eine bestimmte Lautstärke herrscht, WENN am Rand dieser ruhigen Gebiete eine Lärmimmission von 55 dB(A) vorliegen würde. Die nötige Größe des ruhigen Gebietes wird also mit der Lautstärke an dessen Rand verknüpft. Wenn aber die Lärmimmission am Rand eines ruhigen Gebietes auf dem Land nicht 55 dB(A), sondern beispielsweise nur 50 oder 45 dB(A) betragen würde, was nicht unrealistisch ist, wäre einfach ableitbar, dass im Inneren dieses Gebietes durchaus in relativer Nähe zum Rand „schneller“ eine Belastung von nur 40 dB(A) herrschen würde und dass dieses Gebiet dann im Vergleich deutlich kleiner sein könnte als etwa 64 km2.

Es liegt also nahe, dass die (Mindest-)Größe eines ruhigen Gebietes auch danach zu bemessen ist, wie laut es an seinem Rand ist. Die Lautstärke an ihren Rändern kann bei ruhigen Gebieten gleicher Größe ganz unterschiedlich sein. Andersherum kann für das gleiche Maß an Ruhe im Inneren eine unterschiedliche Größe notwendig werden, jenachdem wie sich die Lärmbelastung am Außenrand verhält. Demnach ist pro Gebiet mit Blick auf seine Ränder eine individuelle Beurteilung für die Größe erforderlich.

Beispielsweise liegt an der Stadtgrenze von Falkensee zu Berlin auf Berlin-Spandauer Seite schon das Ruhige Gebiet „Spandauer Forst“. Hier ist sicher davon auszugehen, dass es auf der unmittelbar auf Falkenseer Seite angrenzenden Fläche schon sehr ruhig ist und keinerlei Abstände hinzugerechnet werden müssen.

Aus den drei genannten Gründen sind die im Text aufgeführten angeblich minimalen Flächengrößen von 256 km2 bzw. 64 km2 fehlerhaft und unbrauchbar. Die LAI-Hinweise benennen als Anforderung lediglich „großflächige Gebiete“, noch nicht einmal eine Mindestgröße von 4 km2. Der zitierte fünfte Absatz ist nicht durch Textänderungen zu heilen, sondern gänzlich anders zu formulieren bzw. zu verwerfen.

Schließlich findet man die Schlussfolgerung in Abschnitt 5.5 auf Seite 32 unten:

Unter Anwendung der oben beschriebenen Methode sind ruhige Gebiete auf dem Land in der Gemeinde Falkensee nicht zu finden und treten auch gemeindeübergreifend nicht auf.

Auch diese Schlussfolgerung ist nicht sachgerecht. Sie führt zu Fehlinterpretationen. Die beschriebene Methode ist unbrauchbar. Der Absatz muss daher in der vorliegenden Form zwingend gestrichen werden.

  • Die angewendete Rechenmethode im LAP, die zum Ergebnis kommen soll, dass es in Falkensee – und noch nicht einmal gemeindeübergreifend ­– kein ruhiges Gebiet auf dem Land geben soll, ist offensichtlich fehlerhaft. Die BISF fordert, dass Abschnitt 5.5 auf Seite 32 zwingend überarbeitet wird. Mit solch einem fehlerhaften Abschnitt wird der gesamte LAP entwertet.
  • Die absolute Aussage, dass es in Falkensee schlicht keine ruhigen Gebiete (auf dem Land) geben soll, ist nicht hinzunehmen. Der Ableitung, dass es im großräumigen Gebiet zwischen dem Norden Falkensees und Schönwalde-Siedlung nicht ruhig genug sein soll, können wir nicht folgen. Insbesondere wird die Schlussfolgerung, dass ruhige Gebiete auf dem Land in der Gemeinde Falkensee auch gemeindeübergreifend nicht auftreten, nachdrücklich zurückgewiesen – vgl. z.B. Teil B3 zur Fortsetzung des Ruhigen Gebiets Spandauer Forst.

B3) Fehlender Zusammenhang mit Ruhigem Gebiet jenseits der Stadtgrenze

Im Lärmaktionsplan der Stadt Falkensee fehlt ein Hinweis auf angrenzende ruhige Gebiete. Denn sinnhafterweise können auch stadt- bzw. länderübergreifende ruhige Gebiete ausgewiesen werden, die eine gewisse Größe erreichen. Nirgends ist gesagt, dass ruhige Gebiete an Landesgrenzen aufhören müssen. Der Spandauer Forst in Berlin wurde von der Berliner Senatsverwaltung längst als ruhiges Gebiet deklariert (siehe Tabelle unten aus dem Lärmaktionsplan Berlin, Ziffer 6); er reicht bis an die Landesgrenze und damit an die Stadtgrenze von Falkensee heran. Mit dem Spandauer Forst und dem sich direkt anschließenden Gebiet zwischen Falkensee und Schönwalde würde sich erst recht ein sehr großer zusammenhängender ruhiger Freiraum ergeben, der als ruhiges Gebiet im Sinne der Lärmschutzverordnung prädestiniert wäre.

Würde das ruhige Gebiet Spandauer Forst auf der Fläche der Gemeinde Falkensee fortgesetzt werden, bräuchte der Falkenseer Teil gar keine wie auch immer geartete Mindestgröße erreichen (er könnte sogar unter 4 km² liegen), denn für die Einordnung relevant ist die Gesamtgröße des gesamten ruhigen Gebietes. Schon allein deshalb darf die Nennung angrenzender ruhiger Gebiete nicht „unterschlagen“ werden.

Für die nördlich an Falkensee angrenzende Gemeinde Schönwalde-Glien gilt Ähnliches. Hier sind zwar keine ruhigen Gebiete im dortigen LAP abschließend festgesetzt, sie sind bislang nur als potenzielle ruhige Gebiete dargestellt. Es handelt sich um die in der folgenden Grafik auszugsweise grün markierten Flächen (rechts unten der Ortsteil Schönwalde-Siedlung):

Grün = ruhige Gebiete in Schönwalde-Glien (Quelle: Lärmaktionsplan (Stufe 3) der Gemeinde Schönwalde-Glien)

Im Lärmaktionsplan (Stufe 3) der Gemeinde Schönwalde ist in Abschnitt 4.4 festgehalten: „Die dargestellten grün eingefärbten Flächen kämen in der Gemeinde Schönwalde-Glien für die Ausweisung ruhiger Gebiete in Betracht.“

Die untere – südliche – Begrenzung der Grafik bildet die Stadtgrenze zu Falkensee. Es ist zu sehen, dass mit Ausnahme der Landesstraße L 20 (rot plus orange-farbener Korridor) die grünen Flächen potenzielle ruhige Bereiche in Schönwalde Siedlung darstellen, die direkt an das Gebiet der Stadt Falkensee anschließen.

Der LAP der Gemeinde Wustermark führt schließlich aus: „Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Vermeidung bzw. Minderung von Umgebungslärm, insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. … Flächen, deren Nutzung mit einer hohen Ruheerwartung verbunden ist, sollen als „Ruhige Gebiete“ erhalten werden. In der Gemeinde Wustermark wurden mehrere Flächen als Ruhige Gebiete festgesetzt (siehe Anlage 3). Die größte Fläche stellt die Sielmanns Naturlandschaft Döberitzer Heide dar, die große Teile der beiden Naturschutzgebiete (NSG) Döberitzer Heide (3.415 ha) und Ferbitzer Bruch (1.155 ha) umfasst. … Als weitere Gebiete sind u.a. … das Landschaftsschutzgebiet bei Dyrotz-Luch … festgesetzt.“ Letzteres grenzt direkt an Falkensee.

Einen Auszug aus dem dortigen LAP mit der Darstellung Ruhiger Gebiete zeigt folgender Kartenausschnitt (auch Kleingartenanlagen wurden dort als ruhige Gebiete definiert):

Darüber hinaus hat auch die Gemeinde Brieselang in ihrem LAP ruhige Flächen identifiziert und ein Ruhiges Gebiet „Brieselanger Forst“ definiert. Da dies nicht unmittelbar an Falkensee angrenzt, wird hier nicht weiter darauf eingegangen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Im LAP der Stadt Falkensee ist auf das Ruhige Gebiet Spandauer Forst in Berlin hinzuweisen, das bis an die Stadtgrenze heranreicht. Es ist darzulegen, wie dieses ruhige Gebiet auf der Fläche der Gemeinde Falkensee weitergeführt werden könnte; denn ruhige Gebiete machen nicht an Ländergrenzen Halt.
  • Gleichermaßen ist auf das potenzielle ruhige Gebiet in der Gemeinde Schönwalde-Glien hinzuweisen, das im Norden direkt bis an die Stadtgrenze zu Falkensee reicht, sowie auf das Ruhige Gebiet Dyrotz-Luch in der Gemeinde Wustermark.

B4) Andere Herangehensweise bei Ruhigen Gebieten am Rand des Ballungsraums Berlin

Auf Grund der oben beschriebenen Mängel erscheint eine andere Herangehensweise zur Bestimmung ruhiger Gebiete in Falkensee angebracht. Ein erster Aspekt dieser anderen, sinnvolleren Herangehensweise ist die Berücksichtigung der Lage der Stadt innerhalb des Ballungsraums Berlin bzw. am unmittelbaren Rand des Ballungsraums Berlin, im sogenannten „Speckgürtel“. Es erscheint leicht einsehbar, dass in solch einem Gebiet Ruhe von den Bürgern schon bei einem höheren Lärmpegelwert wahrgenommen wird als „draußen“ auf dem flachen Land weit entfernt von jeder größeren Stadt. Andererseits erscheint es als angemessen, einen niedrigeren Lärmpegelhöchstwert zu verwenden als im Stadtzentrum Berlin.

Da für ruhige Gebiete in Ballungsräumen nach den LAI-Hinweisen ein Lärmpegelhöchstwert von 50 dB(A) und für ruhige Gebiete auf dem Land ein Lärmpegelhöchstwert von 40 dB(A) empfohlen wird, schlagen wir vor, für ruhige Gebiete in Falkensee einen mittleren Lärmpegelhöchstwert von 45 dB(A) zu verwenden, der die Lage der Stadt „zwischen“ der Metropole Berlin und dem flachen Land weiter draußen im Havelland abbildet. Die planaufstellende Kommune kann so ihr Ermessen sinnhaft ausüben.

Unser Vorschlag geht konform mit den Ausführungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Referat Anlagenbezogener Immissionsschutz, Störfallvorsorge, Luftreinhaltung, Lärmminderung, zur Lärmaktionsplanung. Dies schrieb uns (Anmerkungen in eckigen Klammern von uns):

„In Übergangsbereichen zwischen Ballungsräumen und dem ländlichen Bereich [= wie hier in Falkensee] erscheint es darüber hinaus sinnvoll, sich an die LAI-Empfehlung für ruhige Gebiete im Ballungsraum [!] anzulehnen und die empfohlene Flächengröße (4 km2) und Flächenbelastung (50 dB(A)) auf geeignete Übergangswerte anzupassen.

Bei letzteren kommt es auf die Eigenschaft der Ruhe in der überwiegenden Fläche an. Die Lärmbelastung innerhalb des überwiegenden Teiles der Fläche sollte bei 40 dB(A), kann aber ggf. bei einer Zwischengröße zwischen der Empfehlung für Ruhige Gebiete auf dem Land von 40 dB(A) und der Empfehlung für Ballungsräume von 50 dB(A) liegen.“

Es spricht u.E. nichts dagegen, den Empfehlungen des Ministeriums an dieser Stelle zu folgen. Im Gegenteil ist kein Grund ersichtlich, bei den im LAP genannten 40 dB(A) zu bleiben.

Ein zweiter Aspekt einer anderen, sinnvolleren Herangehensweise ist die individuelle Randbetrachtung bei ruhigen Gebieten wie oben dargestellt. Wir regen an, trotzdem dieser Wert nicht in den LAI-Hinweisen 2017 enthalten ist, weiterhin bei einer Mindestgröße für ruhige Gebiete in Falkensee von 4 km2 zu bleiben. Diese Mindestgröße sollte dann (und nur dann) vergrößert werden, wenn an den Rändern eine höhere Lärmbelastung als 50 dB(A) vorliegt. Insofern sind bei einem konkreten potenziellen ruhigen Gebiet die Belastungen an dessen Rändern rundherum zu überprüfen.

Denn so wie i.d.R. davon auszugehen ist, dass auf dem überwiegenden Teil der ruhigen Fläche eine Lärmbelastung von Lden ≤ 50 dB(A) vorliegt, wenn in den Randbereichen ein Pegel von Lden = 55 dB(A) nicht überschritten wird und keine erheblichen Lärmquellen in der Fläche vorhanden sind (siehe oben), so ist auch davon auszugehen, dass auf dem überwiegenden Teil der ruhigen Flächen eine Lärmbelastung von Lden ≤ 45 dB(A) vorliegt, wenn in den Randbereichen ein Pegel von Lden = 50 dB(A) nicht überschritten wird und keine erheblichen Lärmquellen in der Fläche vorhanden sind. Prüfkriterium ist also hier, ob es am Rand lauter ist als 50 dB(A).

In Verbindung damit steht der dritte Aspekt einer anderen, sinnvolleren Herangehensweise: Die Abstandsvergrößerung vom Inneren des potenziell ruhigen Gebiets zum äußeren Rand in dem Fall, dass es am Rand lauter ist als 50 dB(A), soll in dem Sinne erfolgen, dass nur der Abstand vom Außenrand zum Innenrand des ruhigen Gebietes vergrößert wird und nicht der Durchmesser des Gebietes in Gänze (siehe Argumentation oben in B2). In solch einem Fall soll das ruhige Gebiet insgesamt größer als mindestens 4 km2 sein, damit es im Inneren ausreichend leise ist. Wenn also beispielsweise am Rand 55 dB(A) statt 50 dB(A) vorherrschen sollten, müsste der Abstand von außen zum leisen inneren Bereich auf das Doppelte des  ursprünglichen Abstands vergrößert werden (siehe folgende Grafiken).

Beispiele für Abstands- und Flächenvergrößerung

Als vierter Aspekt soll zu Rate gezogen werden, ob potenzielle Ruhige Gebiete auf Falkenseer Gemarkung durch ein angrenzendes Ruhiges Gebiet in den angrenzenden Kommunen geeignet fortgesetzt und damit vergrößert werden können (vgl. B3).

Die Ermittlung Ruhiger Gebiete in Falkensee sollte also nach den vier in diesem Abschnitt genannten Maßstäben erfolgen (Lärmpegelhöchstwert von 45 dB(A) im Inneren, Mindestgröße von 4 km2 und individuelle Randbetrachtung, Abstandsvergrößerung an den Stellen, wo es am Rand lauter als 50 dB(A) ist, und Berücksichtigung von Ruhigen Gebieten in angrenzenden Kommunen).

B5) Differenzierung in zwei Arten ruhiger Gebiete

Schließlich sollen zwei Arten von ruhigen Gebieten im Falkenseer LAP unterschieden werden. Dies ergibt sich schon aus dem Beschluss der Falkenseer Stadtverordnetenversammlung vom 29.1.2020. Dort heißt es:

„Die Stadtverwaltung wird beauftragt, „ruhige Gebiete“ und „städtische Ruhe- und
Erholungsräume“ als wohnortnahe Erholungsflächen zu identifizieren.“

Demnach sollen die Ruhigen Gebiete als Obergruppe in zwei Klassen differenziert werden, in die „echten“ Ruhigen Gebiete und in städtische Ruhe- und Erholungsräume, auch als Stadtoasen bezeichnet.

Auch das brandenburgische Ministerium unterstützt diese Vorgehensweise. Es schrieb uns mit konkretem Bezug zum Falkenseer LAP:

„Hinsichtlich der zur Festlegung Ruhiger Gebiete bestehenden Fragen habe ich eingeschätzt, dass die Kommune gemäß der Ergänzung der LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung einen großen Handlungsspielraum hat. Dieser bezieht sich auf die Definition von Mindestgrößen für Ruhige Gebiete (auf dem Land), ggf. auf die Definition von speziellen Kriterien im Übergang vom Ballungsraum in den ländlichen Bereich bis hin zur Definition kleinerer innerörtlicher ruhiger Bereiche, die von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden. Allein die Definition einer Mindestgröße für Ruhige Gebiete von 64 km2 für Falkensee verkürzt die entsprechenden Betrachtungen unnötig. … Die Auswahl kann entweder aufgrund von Ortskenntnis und Vorwissen über die herrschende Lärmbelastung oder durch Ausbreitungsrechnung erfolgen. Meist ist die Bewusstheit der Abwesenheit von relevanten Lärmeinwirkungen in einem Gebiet bereits Teil der allgemeinen Ortskenntnis der Bevölkerung einer Kommune.“

Die Festlegung von städtischen Ruhe- und Erholungsräumen als wohnortnahe Erholungsflächen kann also durch die Ortskenntnis der Bürgerinnen und Bürger erfolgen.

Wir bitten darum, die Überlegungen und aufgeführten Vorschläge im LAP Stufe 3 zu berücksichtigen.