FAQ zum PFV

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Planfeststellungsverfahren (FAQ)

Hier wollen wir die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger und Betroffenen ständig aktualisieren. Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, die hier noch nicht oder nicht ausführlich genug behandelt werden, können Sie sich an die BISF über unser Kontaktformular wenden.

Unser Mitglied Rechtsanwalt Jörg Schmidt-Wottrich beantwortet dann Ihre Fragen, ehrenamtlich und für Sie kostenfrei. Wir veröffentlichen die weiteren Fragen und Antworten.

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Jörg Schmidt-Wottrich

Rechtsanwalt in Berlin (seit 1990) und Falkensee (seit 1995).
Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Umwelt- u. Planungsrecht,
Recht der erneuerbaren Energien,
Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht,
Baurecht und Kommunalrecht.

Mitglied des BISF e.V. und der Agenda 21 in Falkensee,
vertritt die Belange der Eigentümer und Gewerbetreibenden im Planfeststellungsverfahren.
Weitere Informationen unter: www.schmidt-wottrich.de

A. Zum Planfeststellungsverfahren allgemein

1. Warum gibt es überhaupt ein Planfeststellungsverfahren? Ist die Nordumfahrung nicht schon längst beschlossene Sache?

Ob die sog. Nordumfahrung gebaut werden darf, hängt zunächst von einem positiven Planfeststellungsbeschluss ab und für den Fall einer Genehmigung dann davon, ob dieser danach auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Mit der Auslegung der Planunterlagen,stehen wir erst ganz am Anfang des Planfeststellungsverfahrens. Es ist also alles offen und keineswegs „beschlossene Sache“. Weil ein solches Vorhaben in eine fast unübersehbare Vielzahl von Rechtspositionen eingreift, kann es nicht einfach auf dem normalen Amtsweg genehmigt werden. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass alle potenziell Betroffenen in dem Verfahren zu beteiligen sind. Deshalb findet auch die Auslegung der Unterlagen statt und später eine Erörterung der Einwendungen. Eine Erläuterung zum Planfeststellungsverfahren finden Sie hier.

2. Wie kann der Bau der Straße noch verhindert werden?

Der Bau der Straße wird verhindert, wenn die berechtigten Belange und Bedenken der betroffenen Anlieger schwerer wiegen als das öffentliche Interesse am Bau dieser Straße. Dann liegen schwerwiegende Abwägungsfehler vor, die das Planverfahren rechtlich zu Fall bringen. Es kommt deshalb jetzt darauf an, dass wirklich alle Bürger ihre Betroffenheit in Form von Einwendungen „zu Protokoll“ geben. Und vielleicht findet durch die große Öffentlichkeit gegen den geplanten Straßenbau ein Umdenken in der nächsten Stadtverordnetenversammlung statt. Denn Ende September wird gewählt und gegen den Willen der Stadt wird das Land keine solche Straße bauen; dies ist offiziell so erklärt worden.

3. Was passiert, wenn die Straße trotz des ganzen Widerstandes genehmigt wird?

Auch dann darf nicht sofort gebaut werden, denn es wird erst ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchgeführt und verschiedene Klagen werden von Betroffenen beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dies wird weitere Jahre dauern. Die Gerichte sind dann die Kontrollinstanz, ob die Abwägungsentscheidung zwischen den betroffenen Belangen der Bürger und der fragwürdigen Notwendigkeit des Straßenbaus richtig ist. Das Gericht kann einen Planfeststellungsbeschluss aus vielen Gründen teilweise oder ganz aufheben. (Siehe auch Antwort zu Frage 21)

B. Zur Bürgerbeteiligung

4. Was sind überhaupt Einwendungen?

Eine Einwendung ist eine Stellungnahme, die zum Gegenstand bzw. zur Grundlage hat, dass jemand auf schutzwürdige Interessen privatrechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Natur hinweist, also im Rahmen des rechtlichen Gehörs eigene Belange vorbringt. Dies können die unterschiedlichsten Interessen sein. Hierzu gehören alle Nachteile und Auswirkungen des Vorhabens, die nicht völlig ausgeschlossen scheinen. Nicht erforderlich ist eine „Rechtsbetroffenheit“.

Einwendungen sind im weiteren Verfahren von der Behörde zu berücksichtigen, auszuwerten und abzuwägen. Sie sind Gegenstand des Erörterungstermins und der danach zu erstellenden Stellungnahme – also wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.

5. Wer kann Einwendungen erheben? Was ist mit meinen minderjährigen Kindern?

Das Gesetz sieht vor, dass jedermann (und natürlich jede Frau) Einwendungen erheben kann. Dies bedeutet, dass wirklich jede Person, die sich in irgendeiner Form von dem geplanten Straßenbauvorhaben beeinträchtigt sieht, dies zu Papier bringen und der Behörde mitteilen kann. Ob es sich bei dem, was vorgetragen wird, um „abwägungserhebliche Belange“ oder „rechtlich geschützte Belange“ handelt, muss sich die Anhörungsbehörde kümmern. Sie muss aus den vielen tausend Einwendungen die Belange herausfiltern, die das Verfahren zu Fall bringen können.

Eltern sollten gesondert für ihre minderjährigen Kinder Einwende erheben.

6. Was kann bzw. muss vorgetragen werden?

Hierzu wird die BISF sog. Mustereinwendungen auf dieser Homepage veröffentlichen, an denen Sie sich bei der Abfassung Ihres individuellen Textes orientieren können. Es ist darauf zu achten, dass Sie z.B. Ihre genaue Wohnsituation schildern, den Schulweg Ihrer Kinder beschreiben, darstellen, welche Einschränkungen der Freizeitbetätigung mit der Trasse verbunden sind, welche Wertminderungen Ihr Grundstück erfährt, wie Sie vom Lärm betroffen sind, usw.

7. Wohin muss ich die Einwendungen schicken? Was ist dabei zu beachten?

Die zuständigen Stellen werden in den Unterlagen genannt. In jedem Fall können die Einwendungen zum Landesamt für Bauen und Verkehr geschickt werden. Adresse:

Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11- Anhörungsbehörde, Lindenallee 51 ,15366 Dahlwitz-Hoppegarten.

Die Stellungnahme mit den Einwendungen ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können diese handschriftlich verfassen. Allerdings muss deutlich Ihre Adresse angegeben sein und das Schreiben persönlich unterschrieben werden. Auch sollte es deutlich alle Nachteile und Auswirkungen Ihre Person (und Lebenssituation) betreffend erkennen lassen.

8. Welche Fristen sind zu beachten?

Einwendungen konnten zunächst vom 01. September bis zum 14. Oktober 2008 schriftlich erhoben werden. Da eine zweite Auslegung erforderlich wurde, gilt nun der Zeitraum vom 10. August bis zum 23. September 2009 (Posteingang ist maßgeblich).

9. Ich habe gehört, dass jeder, der keine Einwendungen erhebt, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist. Was ist damit gemeint?

Es ist richtig, dass jeder, der keine Einwendungen erhebt, danach kein rechtliches Gehör mehr findet. Das heißt, wer sich wehren will oder sich auch nur die Möglichkeit offen lassen will, hiergegen vielleicht gerichtlich vorzugehen, der muss jetzt handeln, also im Zeitraum vom 01. September bis zum 14. Oktober eine Einwendung verfassen und abschicken.

10. Welchen Sinn macht es, mit mehreren Leuten einen gemeinsamen Text zu verfassen oder nur eine Sammeleinwendung zu unterschreiben?

Solche Sammeleinwendungen machen keinen Sinn, weil die individuelle Betroffenheit nicht zum Ausdruck kommt. Es ist zwar wichtig, dass viele Bürger Ihre Meinung zu dem Vorhaben kundtun; rechtserheblich sind aber nur solche Einwendungen (Stellungnahmen), die erkennen lassen, wer genau wie (Gesundheit, Eigentum, Freizügigkeit, Berufsausübung, usw.) durch das Vorhaben betroffen ist. Deshalb ist es besser, dass jeder „seinen“ Text versendet, auch wenn sich viele „Textbausteine“ ähneln werden. Dies ist aber aus der Natur der Sache immer so.

11. Was ist, wenn ich schon Einwendungen vor dem Auslegungstermin verschickt habe?

Diese vorzeitige Stellungnahme ist „für den Papierkorb“, weil sie außerhalb der beachtlichen Fristen ergangen ist. Sie müssen dann, um Ihr rechtliches Gehör und Ihre Beteiligungsrechte zu wahren, innerhalb der Einwendungsfrist (01.09. – 14.10.2008) erneut und fundiert schriftlich Stellung nehmen.

12. Was ist, wenn ich bei meiner Einwendung wichtige Inhalte vergessen habe?

Dann können Sie diese erneut als Einwendung abschicken, bis zum Ausschlusstermin, dem 14. Oktober 2008. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile.
Durch die wiederholte Auslegung im Jahr 2009 haben alle Betroffenen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit, eine neue oder eine zweite Einwendung oder eine Ergänzung ihrer alten Einwendung abzugeben.

13. Welche Kosten sind mit der Erhebung von Einwendungen verbunden?

Keine. Weder die Einsicht in die ausgelegten Unterlagen noch die Bearbeitung Ihrer Einwendungen und deren Abwägung ist mit irgendwelchen Kosten für Sie verbunden.

14. Können mir aus einer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren Nachteile erwachsen?

Nein; dies würde gegen Grundsätze unserer Verfassung verstoßen und wäre mit Sicherheit strafbar. Denn die Wahrnehmung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, zu dem die Beteiligung Betroffener im Planfeststellungsverfahren gehört, ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaatsprinzips.

Das Gegenteil trifft eher zu: wenn Sie sich nicht beteiligen, können Ihnen Rechtspositionen verloren gehen (zur sog. Präklusion siehe Antwort 9).

15. Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Muss ich selbst meine Belange formulieren, oder kann ich damit den Verwalter beauftragen? Kann der Verwalter auch für die gesamte Eigentümergemeinschaft tätig werden oder muss jeder einzelne Einwendungen erheben?

Der Verwalter von Wohnungseigentum kann sowohl von einem einzelnen Eigentümer als auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bevollmächtigt werden, für diese ihre Rechte als Eigentümer im Planfeststellungsverfahren wahrzunehmen. Um die WEG als solche vertreten zu können, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sollten Sie aber überlegen, ob Sie nicht persönlich Einwendungen erheben, denn neben dem Eigentumsrecht können auch andere Rechte betroffen sein, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

17. Können Einwohner Falkensees – insbesondere die nach Oktober 2008 hinzugezogenen Bürger – jetzt noch Einwendungen gegen die Nordumfahrung in Berlin-Spandau abgeben?

Ja, in jedem Fall. Auch Personen, die in 2008 bereits eine Einwendung eingereicht haben, können diese Einwendung jetzt ergänzen bzw. eine zweite abgeben.

18. Können die individuell anzupassenden Mustereinwendungen aus dem Vorjahr grundsätzlich weiter verwendet werden?

Ja, im Grundsatz schon. Sie sollten aber auf die Verhältnisse der Betroffenen außerhalb von Falkensee angepasst werden.

C. Zum weiteren Verfahren

19. Was passiert mit meinen Einwendungen?

Die Anhörungsbehörde muss die Einwendungen auswerten, die Rechtsbetroffenheit abwägen und eine Stellungnahme hierzu abgeben. Stehen bestimmte Belange gegen das Vorhaben oder Teile davon, kann es zu einer „Nachbesserung“ und Neuauslegung kommen, oder wenn die privaten Belange das öffentliche Interesse überwiegen (oder dieses nicht ausreichend begründbar ist – wovon wir ausgehen), ist der Antrag zurück zu weisen.

20. Mein Grundstück wird durch den Trassenverlauf teilweise in Anspruch genommen. Werde ich enteignet?

Wenn es zu einem positiven Planfeststellungsbeschluss kommt, Rechtsmittel hiergegen erfolglos bleiben und ein Ankauf auf freiwilliger Basis von Ihrer Seite abgelehnt wird, dann wird ein Enteignungsverfahren durchgeführt. In diesem Falle sollten Sie sich individuell beraten lassen, zumal die Rechtsberatungskosten in einem solchen Fall vom Vorhabenträger, also dem Landesbetrieb für Straßenwesen, zu übernehmen sind.

21. Wann muss ich eine Klage bei Gericht einreichen?

Zunächst ist festzustellen, dass Sie nicht klagen müssen, auch wenn Ihre Einwendungen in der Abwägung unbeachtet blieben oder „weggewogen“ wurden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens beginnt mit Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist zu laufen (ein Monat). Innerhalb dieser Frist muss eine Klage beim Verwaltungsgericht eingehen und wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

22. Wenn ich zum Anhörungstermin gehen möchte, muss mich dann mein Arbeitgeber freistellen bzw. muss ich Urlaub dafür nehmen?

Es ist mir nicht bekannt, dass Arbeitnehmer für Erörterungstermine im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (in der Frage als „Anhörung“ bezeichnet) einen Anspruch auf  „Freistellung“ gegenüber dem Arbeitgeber besitzen. Aber ich bin kein Arbeitsrechtler!