8. Welche Fristen sind zu beachten?

Einwendungen konnten zunächst vom 01. September bis zum 14. Oktober 2008 schriftlich erhoben werden. Da eine zweite Auslegung erforderlich wurde, gilt nun der Zeitraum vom 10. August bis zum 23. September 2009 (Posteingang ist maßgeblich).

7. Wohin muss ich die Einwendungen schicken? Was ist dabei zu beachten?

Die zuständigen Stellen werden in den Unterlagen genannt. In jedem Fall können die Einwendungen zum Landesamt für Bauen und Verkehr geschickt werden. Adresse: Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11- Anhörungsbehörde, Lindenallee 51 ,15366 Dahlwitz-Hoppegarten. Die Stellungnahme mit den Einwendungen ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können diese handschriftlich verfassen. Allerdings muss deutlich Ihre Adresse angegeben sein und das Schreiben persönlich unterschrieben werden. Auch sollte es deutlich alle Nachteile und Auswirkungen Ihre Person (und Lebenssituation) betreffend erkennen lassen.

6. Was kann bzw. muss vorgetragen werden?

Hierzu wird die BISF sog. Mustereinwendungen auf dieser Homepage veröffentlichen, an denen Sie sich bei der Abfassung Ihres individuellen Textes orientieren können. Es ist darauf zu achten, dass Sie z.B. Ihre genaue Wohnsituation schildern, den Schulweg Ihrer Kinder beschreiben, darstellen, welche Einschränkungen der Freizeitbetätigung mit der Trasse verbunden sind, welche Wertminderungen Ihr Grundstück erfährt, wie Sie vom Lärm betroffen sind, usw.

5. Wer kann Einwendungen erheben? Was ist mit meinen minderjährigen Kindern?

Das Gesetz sieht vor, dass jedermann (und natürlich jede Frau) Einwendungen erheben kann. Dies bedeutet, dass wirklich jede Person, die sich in irgendeiner Form von dem geplanten Straßenbauvorhaben beeinträchtigt sieht, dies zu Papier bringen und der Behörde mitteilen kann. Ob es sich bei dem, was vorgetragen wird, um „abwägungserhebliche Belange" oder „rechtlich geschützte Belange" handelt, muss sich die Anhörungsbehörde kümmern. Sie muss aus den vielen tausend Einwendungen die Belange herausfiltern, die das Verfahren zu Fall bringen können. Eltern sollten gesondert für ihre minderjährigen Kinder Einwende erheben.

4. Was sind überhaupt Einwendungen?

Eine Einwendung ist eine Stellungnahme, die zum Gegenstand bzw. zur Grundlage hat, dass jemand auf schutzwürdige Interessen privatrechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Natur hinweist, also im Rahmen des rechtlichen Gehörs eigene Belange vorbringt. Dies können die unterschiedlichsten Interessen sein. Hierzu gehören alle Nachteile und Auswirkungen des Vorhabens, die nicht völlig ausgeschlossen scheinen. Nicht erforderlich ist eine „Rechtsbetroffenheit". Einwendungen sind im weiteren Verfahren von der Behörde zu berücksichtigen, auszuwerten und abzuwägen. Sie sind Gegenstand des Erörterungstermins und der danach zu erstellenden Stellungnahme - also wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens.