15. Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Muss ich selbst meine Belange formulieren, oder kann ich damit den Verwalter beauftragen? Kann der Verwalter auch für die gesamte Eigentümergemeinschaft tätig werden oder muss jeder einzelne Einwendungen erheben?

Der Verwalter von Wohnungseigentum kann sowohl von einem einzelnen Eigentümer als auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bevollmächtigt werden, für diese ihre Rechte als Eigentümer im Planfeststellungsverfahren wahrzunehmen. Um die WEG als solche vertreten zu können, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sollten Sie aber überlegen, ob Sie nicht persönlich Einwendungen erheben, denn neben dem Eigentumsrecht können auch andere Rechte betroffen sein, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

14. Können mir aus einer Beteiligung im Planfeststellungsverfahren Nachteile erwachsen?

Nein; dies würde gegen Grundsätze unserer Verfassung verstoßen und wäre mit Sicherheit strafbar. Denn die Wahrnehmung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, zu dem die Beteiligung Betroffener im Planfeststellungsverfahren gehört, ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaatsprinzips. Das Gegenteil trifft eher zu: wenn Sie sich nicht beteiligen, können Ihnen Rechtspositionen verloren gehen (zur sog. Präklusion siehe Antwort 9).

12. Was ist, wenn ich bei meiner Einwendung wichtige Inhalte vergessen habe?

Dann können Sie diese erneut als Einwendung abschicken, bis zum Ausschlusstermin, dem 14. Oktober 2008. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile. Durch die wiederholte Auslegung im Jahr 2009 haben alle Betroffenen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit, eine neue oder eine zweite Einwendung oder eine Ergänzung ihrer alten Einwendung abzugeben.

10. Welchen Sinn macht es, mit mehreren Leuten einen gemeinsamen Text zu verfassen oder nur eine Sammeleinwendung zu unterschreiben?

Solche Sammeleinwendungen machen keinen Sinn, weil die individuelle Betroffenheit nicht zum Ausdruck kommt. Es ist zwar wichtig, dass viele Bürger Ihre Meinung zu dem Vorhaben kundtun; rechtserheblich sind aber nur solche Einwendungen (Stellungnahmen), die erkennen lassen, wer genau wie (Gesundheit, Eigentum, Freizügigkeit, Berufsausübung, usw.) durch das Vorhaben betroffen ist. Deshalb ist es besser, dass jeder „seinen" Text versendet, auch wenn sich viele „Textbausteine" ähneln werden. Dies ist aber aus der Natur der Sache immer so.