Der Verwalter von Wohnungseigentum kann sowohl von einem einzelnen Eigentümer als auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bevollmächtigt werden, für diese ihre Rechte als Eigentümer im Planfeststellungsverfahren wahrzunehmen. Um die WEG als solche vertreten zu können, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sollten Sie aber überlegen, ob Sie nicht persönlich Einwendungen erheben, denn neben dem Eigentumsrecht können auch andere Rechte betroffen sein, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
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