Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Planfeststellungsverfahren (FAQ)
Hier wollen wir die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger und Betroffenen ständig aktualisieren. Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, die hier noch nicht oder nicht ausführlich genug behandelt werden, können Sie sich an die BISF über unser Kontaktformular wenden.
Unser Mitglied Rechtsanwalt Jörg Schmidt-Wottrich beantwortet dann Ihre Fragen, ehrenamtlich und für Sie kostenfrei. Wir veröffentlichen die weiteren Fragen und Antworten.
Rechtsanwalt in Berlin (seit 1990) und Falkensee (seit 1995).
Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Umwelt- u. Planungsrecht,
Recht der erneuerbaren Energien,
Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht,
Baurecht und Kommunalrecht.
Mitglied des BISF e.V. und der Agenda 21 in Falkensee,
vertritt die Belange der Eigentümer und Gewerbetreibenden im Planfeststellungsverfahren.
Weitere Informationen unter: www.schmidt-wottrich.de
C. Zum weiteren Verfahren
19. Was passiert mit meinen Einwendungen?
Die Anhörungsbehörde muss die Einwendungen auswerten, die Rechtsbetroffenheit abwägen und eine Stellungnahme hierzu abgeben. Stehen bestimmte Belange gegen das Vorhaben oder Teile davon, kann es zu einer „Nachbesserung“ und Neuauslegung kommen, oder wenn die privaten Belange das öffentliche Interesse überwiegen (oder dieses nicht ausreichend begründbar ist – wovon wir ausgehen), ist der Antrag zurück zu weisen.
20. Mein Grundstück wird durch den Trassenverlauf teilweise in Anspruch genommen. Werde ich enteignet?
Wenn es zu einem positiven Planfeststellungsbeschluss kommt, Rechtsmittel hiergegen erfolglos bleiben und ein Ankauf auf freiwilliger Basis von Ihrer Seite abgelehnt wird, dann wird ein Enteignungsverfahren durchgeführt. In diesem Falle sollten Sie sich individuell beraten lassen, zumal die Rechtsberatungskosten in einem solchen Fall vom Vorhabenträger, also dem Landesbetrieb für Straßenwesen, zu übernehmen sind.
21. Wann muss ich eine Klage bei Gericht einreichen?
Zunächst ist festzustellen, dass Sie nicht klagen müssen, auch wenn Ihre Einwendungen in der Abwägung unbeachtet blieben oder „weggewogen“ wurden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens beginnt mit Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist zu laufen (ein Monat). Innerhalb dieser Frist muss eine Klage beim Verwaltungsgericht eingehen und wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
22. Wenn ich zum Anhörungstermin gehen möchte, muss mich dann mein Arbeitgeber freistellen bzw. muss ich Urlaub dafür nehmen?
Es ist mir nicht bekannt, dass Arbeitnehmer für Erörterungstermine im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (in der Frage als „Anhörung“ bezeichnet) einen Anspruch auf „Freistellung“ gegenüber dem Arbeitgeber besitzen. Aber ich bin kein Arbeitsrechtler!