Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Planfeststellungsverfahren (FAQ)
Hier wollen wir die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Planfeststellungsverfahren und zu den Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger und Betroffenen ständig aktualisieren. Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, die hier noch nicht oder nicht ausführlich genug behandelt werden, können Sie sich an die BISF über unser Kontaktformular wenden.
Unser Mitglied Rechtsanwalt Jörg Schmidt-Wottrich beantwortet dann Ihre Fragen, ehrenamtlich und für Sie kostenfrei. Wir veröffentlichen die weiteren Fragen und Antworten.
Rechtsanwalt in Berlin (seit 1990) und Falkensee (seit 1995).
Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Umwelt- u. Planungsrecht,
Recht der erneuerbaren Energien,
Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht,
Baurecht und Kommunalrecht.
Mitglied des BISF e.V. und der Agenda 21 in Falkensee,
vertritt die Belange der Eigentümer und Gewerbetreibenden im Planfeststellungsverfahren.
Weitere Informationen unter: www.schmidt-wottrich.de
A. Zum Planfeststellungsverfahren allgemein
1. Warum gibt es überhaupt ein Planfeststellungsverfahren? Ist die Nordumfahrung nicht schon längst beschlossene Sache?
Ob die sog. Nordumfahrung gebaut werden darf, hängt zunächst von einem positiven Planfeststellungsbeschluss ab und für den Fall einer Genehmigung dann davon, ob dieser danach auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Mit der Auslegung der Planunterlagen,stehen wir erst ganz am Anfang des Planfeststellungsverfahrens. Es ist also alles offen und keineswegs „beschlossene Sache“. Weil ein solches Vorhaben in eine fast unübersehbare Vielzahl von Rechtspositionen eingreift, kann es nicht einfach auf dem normalen Amtsweg genehmigt werden. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass alle potenziell Betroffenen in dem Verfahren zu beteiligen sind. Deshalb findet auch die Auslegung der Unterlagen statt und später eine Erörterung der Einwendungen. Eine Erläuterung zum Planfeststellungsverfahren finden Sie hier.
2. Wie kann der Bau der Straße noch verhindert werden?
Der Bau der Straße wird verhindert, wenn die berechtigten Belange und Bedenken der betroffenen Anlieger schwerer wiegen als das öffentliche Interesse am Bau dieser Straße. Dann liegen schwerwiegende Abwägungsfehler vor, die das Planverfahren rechtlich zu Fall bringen. Es kommt deshalb jetzt darauf an, dass wirklich alle Bürger ihre Betroffenheit in Form von Einwendungen „zu Protokoll“ geben. Und vielleicht findet durch die große Öffentlichkeit gegen den geplanten Straßenbau ein Umdenken in der nächsten Stadtverordnetenversammlung statt. Denn Ende September wird gewählt und gegen den Willen der Stadt wird das Land keine solche Straße bauen; dies ist offiziell so erklärt worden.
3. Was passiert, wenn die Straße trotz des ganzen Widerstandes genehmigt wird?
Auch dann darf nicht sofort gebaut werden, denn es wird erst ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchgeführt und verschiedene Klagen werden von Betroffenen beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dies wird weitere Jahre dauern. Die Gerichte sind dann die Kontrollinstanz, ob die Abwägungsentscheidung zwischen den betroffenen Belangen der Bürger und der fragwürdigen Notwendigkeit des Straßenbaus richtig ist. Das Gericht kann einen Planfeststellungsbeschluss aus vielen Gründen teilweise oder ganz aufheben. (Siehe auch Antwort zu Frage 21)