Es ist mir nicht bekannt, dass Arbeitnehmer für Erörterungstermine im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (in der Frage als "Anhörung" bezeichnet) einen Anspruch auf "Freistellung" gegenüber dem Arbeitgeber besitzen. Aber ich bin kein Arbeitsrechtler!
Zunächst ist festzustellen, dass Sie nicht klagen müssen, auch wenn Ihre Einwendungen in der Abwägung unbeachtet blieben oder „weggewogen" wurden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens beginnt mit Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist zu laufen (ein Monat). Innerhalb dieser Frist muss eine Klage beim Verwaltungsgericht eingehen und wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Wenn es zu einem positiven Planfeststellungsbeschluss kommt, Rechtsmittel hiergegen erfolglos bleiben und ein Ankauf auf freiwilliger Basis von Ihrer Seite abgelehnt wird, dann wird ein Enteignungsverfahren durchgeführt. In diesem Falle sollten Sie sich individuell beraten lassen, zumal die Rechtsberatungskosten in einem solchen Fall vom Vorhabenträger, also dem Landesbetrieb für Straßenwesen, zu übernehmen sind.
Die Anhörungsbehörde muss die Einwendungen auswerten, die Rechtsbetroffenheit abwägen und eine Stellungnahme hierzu abgeben. Stehen bestimmte Belange gegen das Vorhaben oder Teile davon, kann es zu einer „Nachbesserung" und Neuauslegung kommen, oder wenn die privaten Belange das öffentliche Interesse überwiegen (oder dieses nicht ausreichend begründbar ist - wovon wir ausgehen), ist der Antrag zurück zu weisen.