Zunächst ist festzustellen, dass Sie nicht klagen müssen, auch wenn Ihre Einwendungen in der Abwägung unbeachtet blieben oder „weggewogen“ wurden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens beginnt mit Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist zu laufen (ein Monat). Innerhalb dieser Frist muss eine Klage beim Verwaltungsgericht eingehen und wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
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