Die Anhörungsbehörde muss die Einwendungen auswerten, die Rechtsbetroffenheit abwägen und eine Stellungnahme hierzu abgeben. Stehen bestimmte Belange gegen das Vorhaben oder Teile davon, kann es zu einer „Nachbesserung“ und Neuauslegung kommen, oder wenn die privaten Belange das öffentliche Interesse überwiegen (oder dieses nicht ausreichend begründbar ist – wovon wir ausgehen), ist der Antrag zurück zu weisen.
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