Ob die sog. Nordumfahrung gebaut werden darf, hängt zunächst von einem positiven Planfeststellungsbeschluss ab und für den Fall einer Genehmigung dann davon, ob dieser danach auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Mit der Auslegung der Planunterlagen,stehen wir erst ganz am Anfang des Planfeststellungsverfahrens. Es ist also alles offen und keineswegs „beschlossene Sache“. Weil ein solches Vorhaben in eine fast unübersehbare Vielzahl von Rechtspositionen eingreift, kann es nicht einfach auf dem normalen Amtsweg genehmigt werden. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass alle potenziell Betroffenen in dem Verfahren zu beteiligen sind. Deshalb findet auch die Auslegung der Unterlagen statt und später eine Erörterung der Einwendungen. Eine Erläuterung zum Planfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Posted in: A. Zum Planfeststellungsverfahren allgemein